Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Ihmeniederung" teilweise nichtig

Zitiervorschlag
Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Ihmeniederung" teilweise nichtig. beck-aktuell, 22.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181931)
Die Verordnung der Region Hannover über das Landschaftsschutzgebiet "Ihmeniederung" vom 07.01.2013 ist nichtig, soweit sie die Anlage von Baumschulkulturen verbietet und für die Errichtung und wesentliche äußere Veränderung geschlossener Jagdkanzeln eine vorherige Erlaubnis der Naturschutzbehörde vorschreibt. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch Urteil vom 20.01.2016 in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, das von dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes angestrengt worden war (Az.: 4 KN 15/14).
Absolutes Verbot der Anlage von Baumschulkulturen nicht gerechtfertigt
Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass das generelle Verbot der Anlage von Baumschulkulturen im Landschaftsschutzgebiet über das Erforderliche hinausgeht, weil nicht jede Baumschule unabhängig von ihrer Größe, ihrem Standort, der Zusammensetzung der Pflanzen und der Form der Bewirtschaftung den besonderen Schutzzwecken der Schutzgebietsverordnung, insbesondere dem Schutzzweck der Erhaltung eines vielfältigen und abwechslungsreichen Landschaftsbildes, zuwiderläuft. Dass die Anlage von Baumschulen in Einzelfällen mit den besonderen Schutzzwecken unvereinbar ist, rechtfertige kein absolutes Verbot, sondern allenfalls einen Erlaubnisvorbehalt.
Erlaubnisvorbehalt zu Jagdkanzeln ist gleichheitswidrig
Die weitere Regelung, dass die Errichtung beziehungsweise wesentliche Veränderung geschlossener Jagdkanzeln der vorherigen Erlaubnis der Naturschutzbehörde bedarf, ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Zwar sei diese Regelung hinreichend bestimmt; bei einer Jagdkanzel handele es sich ausgehend von dem Verständnis in der Jagdpraxis um eine jagdliche Einrichtung für die Ansitzjagd in Form eines Hochsitzes, die über einen Fußboden, Seitenwände und eine Überdachung verfügt. Die Erlaubnispflicht sei auch an sich gerechtfertigt, weil in Einzelfällen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Der Erlaubnisvorbehalt verstoße jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil er sich nur auf geschlossene Jagdkanzeln und nicht auch auf offene Jagdkanzeln und gedeckte Hochsitze erstrecke, die im Wesentlichen gleiche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnten.
Revision nicht zugelassen
Des Weiteren hat das OVG festgestellt, dass die vom Antragsteller ebenfalls beanstandeten Verbote der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und der Befestigung unbefestigter Wege und Graswege rechtmäßig sind, da diese Maßnahmen mit den besonderen Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung schlechthin unvereinbar sind und daher vollständig verboten werden durften. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 20.01.2016
- 4 KN 15/14
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Verordnung über Landschaftsschutzgebiet "Ihmeniederung" teilweise nichtig. beck-aktuell, 22.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181931)



