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OVG Lüneburg

Kleinwindenergieanlage zur Versorgung einer Landwirtschaft zulässig

Schüler entlasten Jugendrichter

Das OVG Lüneburg hat den Landkreis Diepholz verpflichtet, einem Nebenerwerbslandwirt einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage zu erteilen. Es handele sich um ein Vorhaben, das trotz der Entfernung von 180 Metern vom Hof dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene (Urteil vom 29.10.2015, Az.: 12 LC 73/15, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 34,05 Metern soll etwa 180 Metern südlich der Hofstelle errichtet werden. Die Entfernung begründet der Kläger mit örtlichen Gegebenheiten.

Privelegierung da das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient

Das OVG führte aus, dass das Vorhaben dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Die Anlage sei dem Betrieb zu- und untergeordnet, weil der durch die geplante Anlage erzeugte Strom weit überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu Gute kommen solle. Bei der Ermittlung dieses Anteils sei wegen des engen Zusammenhangs auch die Energie, die in dem auf der Hofstelle errichteten Wohnhaus des Klägers verbraucht wird, berücksichtigungsfähig.

Entfernung von 180 Metern ändert nichts an Privilegierung

Die Entfernung von 180 Metern zwischen dem geplanten Standort und der Hofstelle stehe nach den örtlichen Gegebenheiten einer äußerlichen Zuordnung der Windenergieanlage zu dem zu versorgenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen. Der Kläger habe nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, sein Vorhaben nicht näher an der Hofstelle, sondern am beantragten Standort errichten zu wollen.