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OVG Lüneburg

Kein Eilrechtsschutz gegen Dauerwohnen auf Campingplatz Drage/Stove

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin abgelehnt, der darauf gerichtet war, den Bebauungsplan "Campingplatz Drage/Stove“ der Gemeinde Drage vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Bebauungsplan soll ein Dauerwohnen auf dem Campingplatz ermöglichen. Die Anliegerin befürchtet dadurch ein verstärktes Verkehrsaufkommen vor ihrem Haus. Das Gericht sah für das Begehren der Antragstellerin dagegen keinen Grund (Beschluss vom 17.12.2015, Az.: 1 MN 161/15).

Antragstellerin wendet sich gegen Zulassung des Dauerwohnens auf dem Campingplatz

Auf dem Campingplatz sind zahlreiche Nutzer mit Erstwohnsitz gemeldet. Weil aber ein Dauerwohnen auf Campingplätzen baurechtlich nicht zulässig ist, setzte die Gemeinde im vorliegenden Fall mit einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans fest, dass ein Teil des Platzes künftig dem "integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ dienen solle. Dagegen wandte sich eine Anliegerin der Hauptzufahrtstraße zum Campingplatz mit einem Normenkontrollantrag und einem Eilantrag. Sie fürchtet, eine Zunahme des Dauerwohnens werde zu verstärktem Verkehr vor ihrem Haus führen.

OVG weist Eilantrag ab – Offene Fragen in Normenkontrollverfahren zu klären

Den Eilantrag hat das OVG abgewiesen. Es hat starke Zweifel daran geäußert, ob die durch die Umplanung bedingten Belastungen für die Antragstellerin tatsächlich so gewichtig sind, dass sie im Rahmen der Planung hätten berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls rechtfertigen diese Belastungen keine vorläufige Außervollzugsetzung des Plans ohne gründliche Prüfung im Normenkontrollverfahren, so das Gericht. Das gleiche gelte für die rechtlich schwierige Frage, ob das Baugesetzbuch der Gemeinde die Befugnis gibt, eine Mischung von Camping und Dauerwohnen zu planen. Auch dieser Frage werde in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren weiter nachzugehen sein, so das OVG.