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OVG Berlin-Brandenburg

Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg bleibt in Vollzug

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28 Brandenburger Gemeinden sind mit ihrem Begehren auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 27.05.2015 gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte ihren Eilantrag unter Verweis auf das vorrangige Interesse der Landesregierung an einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung und Ordnung des Landesgebietes ab (Beschluss vom 06.05.2016, Az.: OVG 10 S 16.15, unanfechtbar).

Landesentwicklungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt

Der Landesentwicklungsplan ist ein landesweit geltender Raumordnungsplan, der zentrale Orte festlegt, die Funktionen für ihr Umland erfüllen, die Siedlungsentwicklung lenkt und über einen Freiraumverbund auch die Steuerung der Windenergienutzung in Regionalplänen beeinflusst. Das OVG hatte die Verordnung über den Landesentwicklungsplan von 2009 im Juni 2014 wegen eines Zitierfehlers für unwirksam erklärt. Daraufhin hatte die Landesregierung den Landesentwicklungsplan in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung dieses Fehlers mit Verordnung vom 27.05.2015 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt.

OVG: Rückwirkende Inkraftsetzung nicht offensichtlich fehlerhaft

Das OVG betont in seinem Beschluss, dass es von seiner Befugnis, den Vollzug einer Rechtsverordnung der demokratisch legitimierten Landesregierung vorläufig auszusetzen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen dürfe. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sei die rückwirkende Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplans im Weg des ergänzenden Verfahrens nicht offensichtlich fehlerhaft. Das gelte jedenfalls insoweit, als der Plan mit Wirkung ab dem 22.09.2011 (nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Landesplanungsgesetzes) in Kraft gesetzt worden sei. Eine Interessenabwägung ergebe zudem, dass die Interessen der Landesregierung am Erhalt der Steuerungswirkung des Landesentwicklungsplans im Hinblick auf eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung und Ordnung des Landesgebietes deutlich gewichtiger seien als die gegenläufigen Interessen der Gemeinden.