OLG Stuttgart weist Klagen über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim ab

Zitiervorschlag
OLG Stuttgart weist Klagen über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim ab. beck-aktuell, 23.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167001)
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufungen der Kläger in drei Verfahren über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim zurückgewiesen. Der Sechste Senat bestätigte damit im Ergebnis Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen, das die geltend gemachten Ansprüche für nicht bewiesen erachtet hatte. Insbesondere ließ sich laut Gericht ein Herausgabeanspruch nicht aus den von einem Kläger vorgelegten Stiftungsgrundsätzen des "Weinbergs“ herleiten. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 6 U 156/14, 6 U 181/14 und 6 U 183/14).
Kläger im Verfahren 6 U 181/14 verlangt Herausgabe von Wertpapieren
Kläger waren zwei Privatpersonen und ein Rechtsanwalt, der im Berufungsverfahren zugleich eine der beiden Privatpersonen vertrat. Beklagter war ein rechtsfähiger Verein mit dem Namen "Benediktinerkloster Neresheim e.V.“ Im Verfahren 6 U 181/14 verlangte der Kläger die Einlieferung von Wertpapieren im Wert von rund 300.000 Euro auf sein Bankdepot. Er behauptete, diese Wertpapiere als Verwalter und Treuhänder der unselbstständigen (also nicht rechtsfähigen) Stiftung namens "Weinberg“ in das Depot des Beklagten eingeliefert zu haben. Zwar gehöre der Beklagte zu den Begünstigten des "Weinbergs“. Das dem Beklagten zugedachte Treugut könne diesem aber noch nicht ausgehändigt werden, weil nach den Stiftungsgrundsätzen daraus zuvor Zuwendungen an namentlich nicht genannte Dritte zu leisten seien. Zu diesem Zweck seien die Wertpapiere an den Kläger herauszugeben.
OLG verneint vertraglichen Herausgabeanspruch
Der Senat verneinte einen vertraglichen Herausgabeanspruch. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Stiftungsgrundsätzen des "Weinbergs“ herleiten, so das OLG. Hinsichtlich einer handschriftlichen Einverständniserklärung des früheren Abtes vom 28.12.2004 habe der Kläger nicht bewiesen, dass sie sich auf die genannten Stiftungsgrundsätze beziehe. Auch die spätere Korrespondenz lasse nur auf das Bestehen eines Treuhandvermögens, nicht aber auf eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung der Vermögensverwaltung schließen. Darüber hinaus habe der Kläger nur von ihm selbst verfasste Schriftstücke vorgelegt. Es bleibe daher möglich, dass die Vermögenswerte dem Beklagten endgültig zugewendet worden seien oder zumindest die jetzt vom Kläger beabsichtigten Dispositionen nicht im Einklang mit getroffenen Absprachen stünden. Auch andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, schieden laut OLG daher aus.
Verfahren 6 U 183/14: Kläger fordert Geld aufgrund eines Leihvertrags
Im Verfahren 6 U 183/14 ging es um eine Zahlungsforderung in Höhe von 352.400 Euro. Für einen Teilbetrag von 50.000 Euro stützt sich der Kläger auf einen "Leihvertrag“ mit dem Beklagten. Er behauptet, bei sogenannten Förderern sei leihweise Fremdkapital aufgenommen worden, um die Erträge aus dem Treugut zu erhöhen, das dem Beklagten im Rahmen des "Weinbergs“ zugedacht gewesen sei. Die Erträge seien benötigt worden, um auf dem Treugut lastende Drittinteressen ablösen zu können. Im Übrigen berief sich der Kläger auf eine Vereinbarung, die den Beklagten zur Einzahlung von 302.400 Euro in die Lebensversicherung eines Drittinteresses unter dem Arbeitstitel "Doris“ verpflichte.
OLG verneint Rückzahlungsanspruch aus zinslosem Darlehen
Auch hier stellte das Gericht fest, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus einem zinslosen Darlehen nicht bestehe. Auch hier habe der Kläger nicht beweisen können, dass sich aus den Stiftungsgrundsätzen seine Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrages ergebe. Auch gesetzliche Rückzahlungsansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die auf dem Konto des Beklagten eingegangenen 50.000 Euro von ihm und nur "leihweise“ einbezahlt worden seien, so das OLG. Es bleibe möglich, dass eine andere Person die Zahlung geleistet habe oder dass diese für nicht mehr feststellbare Zwecke im Rahmen der – vom früheren Abt grundsätzlich bestätigten – Treuhandverwaltung gedacht gewesen sei.
Verfahren 6 U 156/14: OLG verneint auch hier Herausgabeansprüche
Im Verfahren 6 U 156/14 verlangten die Klägerinnen die Herausgabe von 26.168 Anteilsscheinen Investmentfonds sowie die Zahlung von vereinnahmten Ausschüttungen im Gesamtwert von rund 400.000 Euro. Sie beriefen sich auf einen "Leihvertrag“, der von ihnen als "Förderer“ mit dem Beklagten geschlossen worden sei. Der Senat hat diese Berufung letztlich für zulässig erachtet, aber auch hier entschieden, dass die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche – ob aus Leihe oder aus Sachdarlehen – nicht bestehen. Denn die Klägerinnen hätten – wie oben näher ausgeführt – die Vollmacht des Rechtsanwalts zum Vertragsschluss nicht nachgewiesen. Auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung, verneinte der Senat. Nach dem klägerischen Vortrag sei die "Leihe“ im Jahr 2008 dadurch vollzogen worden, dass der Rechtsanwalt ihm bereits zuvor treuhänderisch überlassene Wertpapiere nunmehr gesondert in einem Umschlag als Eigentümer verwahrt habe. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte damals weder Eigentum noch Besitz an den Wertpapieren erlangt habe. Darüber hinaus sei die von den Klägerinnen behauptete Besitzübertragung an den Beklagten im Jahr 2010 durch Einlieferung in dessen Depot – auch nach deren eigenen Vortrag – nicht auf eine Leistung der Klägerinnen, sondern auf eine Leistung des Rechtsanwalts als Treuhänder zurückzuführen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Stuttgart
- Urteil vom 22.11.2016
- 6 U 156/14; 6 U 181/14; 6 U 183/14
Zitiervorschlag
OLG Stuttgart weist Klagen über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim ab. beck-aktuell, 23.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167001)



