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OLG Oldenburg

13 Jahre Maßregelvollzug wegen gefährlicher Körperverletzung verhältnismäßig

Codiertes Recht

Ein Mann, der sich seit 27 Jahren im Maßregelvollzug befindet, davon 14 Jahre wegen sexuellen Missbrauchs und 13 Jahre wegen einer gefährlichen Körperverletzung, bleibt weiterhin untergebracht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung trotz der relativ geringen Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung für verhältnismäßig erachtet und die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bestätigt (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: 1 Ws 220/16).

Sachverhalt

Der Mann befindet sich seit mehr als 27 Jahren im Maßregelvollzug. Zunächst war er von November 1987 bis Juni 2002 aufgrund einer Verurteilung durch das Jugendschöffengericht untergebracht. Der Unterbringung lag eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zugrunde. Zuvor war der Untergebrachte bereits wegen sexueller Übergriffe gegenüber Kindern und anderer Delikte mehrfach in die Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden. Wegen einer im Oktober 1999 begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde er sodann ab Juli 2002 fortgesetzt untergebracht. Diese Unterbingung wird fortgesetzt.

OLG: Gefahr der Begehung weiterer Straftaten rechtfertigt Unterbringung

Das OLG hat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer bestätigt, dass eine Fortdauer der Unterbringung trotz der relativ geringen Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung verhältnismäßig sei. Es dürfe für den Aspekt der Gefährlichkeit nicht allein auf die gefährliche Körperverletzung abgestellt werden. Vielmehr müssten sämtliche, zur Anordnung einer Unterbringung führenden Taten in den Blick genommen werden, so das OLG. Hier fielen die Sexualdelikte besonders ins Gewicht. Ohne den festen Rahmen der Unterbringung sei die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht zu verantworten, hatte ein Sachverständiger festgestellt. Der Umstand, dass der Mann wegen der gefährlichen Körperverletzung “nur“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war, stehe dem nicht entgegen.

Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung für Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblich

Zwar überschreite die Dauer der Unterbringung die Länge der Freiheitsstrafe um ein Vielfaches, räumt das OLG ein. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass gerade der Grund der Unterbringung, nämlich die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Mannes, zu einer Reduzierung der Strafhöhe geführt hätte. Dieses geringere Strafmaß dürfe dann aber bei der Beurteilung der Fortdauer der Unterbringung keine tragende Rolle spielen. Es müsse vielmehr auf den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung abgestellt werden. Dieser sehe eine Verurteilung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Im Verhältnis dazu erscheine gegenwärtig der Unterbringungszeitraum von 13 Jahren für die gefährliche Körperverletzung nicht als unangemessen, so die Richter weiter.