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OLG Hamm

Fan muss nach Abbrennen von Pyrotechnik in Schalke-Arena ins Gefängnis

Rentenrebellen

Ein vorbestraftes Mitglied der Schalker Fan-Gruppierung "Hugos" muss für ein Jahr und sechs Monate in Haft, weil es beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012 Pyrotechnik abgebrannt hat. Dabei hatten mehrere Stadionbesucher Rauchvergiftungen erlitten. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte es wie schon die Vorinstanzen ab, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose sei beim Angeklagten nicht gegeben (Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 5 RVs 80/15, rechtskräftig).

Stadionbesucher erlitten Rauchgasvergiftungen

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte gehört zu den führenden Mitgliedern der Fan-Gruppierung "Hugos". Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt war er im Juni 2012 wegen Körperverletzung zu einer einjährigen Jugendstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der "Hugos" in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der zweiten Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche acht unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein zwölf Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten.

Angeklagter will Aussetzung der Strafe zur Bewährung erreichen

Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann – in der Berufungsinstanz – vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die insbesondere mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, eingelegte Revision des Angeklagten ist nun erfolglos geblieben.

OLG Hamm: Notwendige positive Sozialprognose nicht gegeben

Das OLG Hamm hat das Berufungsurteil des LG Essen bestätigt. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerfrei. Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen. Die für eine Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose habe das LG zu Recht verneint. Aufgrund der zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten falle sie negativ aus.

Kurz zuvor verhängte Bewährungsstrafe hielt Angeklagten nicht von weiterer Straftat ab

Selbst eine im Juni 2012 gegen den Angeklagten verhängte Bewährungsstrafe habe diesen nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten können. Für den Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf seine berufliche Zukunft sowie der bislang positive Verlauf seiner Schul- und Berufsausbildung habe das LG im gebotenen Maß berücksichtigt. Da es bereits an der positiven Sozialprognose fehle, habe das LG nicht prüfen müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebiete, wofür im vorliegenden Fall neben mehreren Umständen auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter spreche.