OLG Hamm bestätigt Kündigungen von Bausparverträgen zur Zinsersparnis

Zitiervorschlag
OLG Hamm bestätigt Kündigungen von Bausparverträgen zur Zinsersparnis . beck-aktuell, 22.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174231)
Drei Bausparer aus Meschede, Herzogenrath und Essen sind mit ihren Klagen auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit einer in Münster ansässigen Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit drei Urteilen vom 22.06.2016 die klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Münster bestätigt. Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5% beziehungsweise 3% erhielten (Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15, nicht rechtskräftig).
OLG Stuttgart vertritt andere Auffassung
Nach Auffassung des OLG Hamm waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das OLG Hamm hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (BKR 2016, 247 und BeckRS 2016, 08330) nicht angeschlossen.
Revision zugelassen
Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat des OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, sodass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 22.06.2016
- 31 U 234/15; 31 U 271/15; 31 U 278/15
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OLG Hamm bestätigt Kündigungen von Bausparverträgen zur Zinsersparnis . beck-aktuell, 22.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174231)



