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OLG Hamm

Fehlende Wirtschaftsfähigkeit kann zu Verlust der Hoferbenstellung führen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Hofprätendent ist nicht wirtschaftsfähig, wenn er den Hof zwar Jahre lang bewirtschaftet hat, sich dabei jedoch eklatante Defizite sowohl im landwirtschaftlich-technischen Bereich als auch im kalkulatorisch-organisatorischen Bereich ergeben haben, die dazu führten, dass die Verschuldung des Hofes immer weiter angewachsen ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Verfahren entschieden, in dem sich zwei Brüder um die Hoferbfolge eines Hofes im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) gestritten hatten. Dabei stellt es auch klar, dass die für eine formlose Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO vorausgesetzte dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung durch den testierfähigen Hofeigentümer höchstpersönlich erfolgen muss. Der Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Betreuer des Hofeigentümers reiche dafür nicht aus (Beschluss vom 24.08.2015, Az.: 10 W 5/15).

Geschwisterstreit um Hofnachfolge

Die am Verfahren beteiligten Geschwister streiten um die Hoferbfolge eines im Delbrücker Land gelegenen Hofes im Sinne der HöfeO. Dieser gehörte zunächst den Eltern der Beteiligten. Nach dem Tod des 1989 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Vaters ging der Hof in das Alleineigentum der Mutter über, die ihrerseits im Jahr 2014 im Alter von 90 Jahren verstarb. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatten die Eltern den Hof an den Zweitbeteiligten verpachtet, den die Mutter mit notariellem Vertrag von 1993 zum Hoferben bestimmte.

Zum Erben bestimmter Sohn bringt Hof in wirtschaftliche Schieflage

Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlassten den Zweitbeteiligten im Jahr 2003, die defizitär gewordene Milchviehhaltung aufzugeben und eine zuvor begonnene Pferdezucht und -haltung fortzuführen. Im Jahr 2004 veräußerte die Mutter die Milchquote und 2005 landwirtschaftlichen Grundbesitz, um betriebliche Schulden des Zweitbeteiligten zu tilgen. In der Folgezeit erhielt der Zweitbeteiligte die finanzielle Unterstützung weiterer Geschwister, um die Zwangsversteigerung und den Verkauf von Hofgrundstücken zu vermeiden.

Streit um Erbenstellung nach Verpachtung des Hofes an anderen Sohn

Anfang 2014 verpachtete der für die Mutter bestellte Betreuer den Hof zur Eigenbewirtschaftung an den (jüngeren) Erstbeteiligten. Dieser vertrat nach dem Tod der Mutter die Auffassung, durch den Abschluss des Pachtvertrages habe die Mutter ihm die dauerhafte Bewirtschaftung des Hofes übertragen und ihn so zum Hoferben bestimmt. Der Zweitbeteiligte meint, aufgrund des notariellen Vertrages aus dem Jahr 1993 Hoferbe geworden zu sein.

OLG bestätigt Berufung des Jüngeren zum Hoferben

Unter Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts hat das OLG Hamm entschieden, dass der Erstbeteiligte als jüngster Miterbe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufen sei. Der Hof liege in einem Gebiet, in dem das Jüngstenrecht gelte. Nach dem Erbverzicht weiterer jüngerer Geschwister sei der Erstbeteiligte als jüngster verbliebener gesetzlicher Miterbe Hoferbe geworden.

Hoferbenbestimmung ergibt sich nicht bereits aus Hofüberlassung im Wege der Pacht

Seine Hoferbenbestimmung folge nicht bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO, so das OLG. Die Regelung setze voraus, dass einem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden sei. Die Überlassung eines Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages könne unter Umständen als dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung gelten, wenn sie vom “Erblasser“ erfolgt sei. Hierzu müsse ein testierfähiger Hofeigentümer aber höchstpersönlich handeln. Eine Übertragung durch einen Betreuer genüge nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht feststehe, dass sie einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspreche.

Notarieller Vertrag mit Zweitbeteiligten schließt Erbfolge nicht aus

Die gesetzliche Erbfolge sei auch nicht dadurch ausgeschlossen worden, dass die Mutter mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1993 den Zweitbeteiligten zum Hoferben bestimmt habe. Denn der Zweitbeteiligte sei als Hoferbe ausgeschlossen, weil ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Wirtschaftsfähigkeit gefehlt habe, so das OLG. Um im Sinne der HöfeO wirtschaftsfähig zu sein, müsse ein Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte selbstständige Bewirtschaftung müsse er zudem organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können. Bezüglich beider Bereiche bestünden beim Zweitbeteiligten nach den gerichtlichen Feststellungen erster und zweiter Instanz durchgreifende Bedenken. Defizite in den beiden Fertigkeits- und Kenntnisbereichen hätten auch der Verlauf der circa 30 Jahre dauernden Bewirtschaftung des Hofes durch den Zweitbeteiligten offenbart, so das OLG.