Youtube trifft Störerhaftung für rechtswidrige Uploads

Zitiervorschlag
Youtube trifft Störerhaftung für rechtswidrige Uploads. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181636)
UrhG §§ 19a, 20; TMG § 10 1. Youtube haftet nicht als Täter, sondern nur als Störer für rechtswidrige Uploads auf seiner Plattform. 2. Wird Youtube auf eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Musikwerks hingewiesen, muss Youtube künftig jeden Upload von Videos mit einer musikalischen Darbietung dieses Werks verhindern. (Leitsätze des Verfassers) OLG Hamburg, Urteil v. 1.7.2015 – 5 U 87/12 (LG Hamburg), BeckRS 2015, 18017; Rev. anh. beim BGH unter Az. I ZR 156/15
Anmerkung von Fabian Reinholz
Rechtsanwalt Fabian Reinholz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Härting Rechtsanwälte, Berlin
Aus GRUR-Prax 2/2016 vom 22.01.2016
Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.
Sachverhalt
Die Verwertungsgesellschaft Gema und Google Inc., Betreiberin der Videoplattform Youtube, streiten darum, ob Google für Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform haftet. Es geht um Musiktitel, die Gegenstand von Videoclips sind, die durch Dritte unerlaubt auf die Plattform hochgeladen wurden. Die Gema nimmt die Rechte an den zugrundeliegenden Kompositionen wahr. Sie ist der Auffassung, Google sei für rechtswidrig eingestellte Musikvideos als Täter, jedenfalls aber als Störer verantwortlich.
Das LG Hamburg hat Google unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung im Hinblick auf sieben Musiktitel zur Unterlassung verurteilt.
Entscheidung
Das OLG Hamburg weist die Berufung von Google zurück. Es stellt allerdings klar, dass Google nicht als Täter für urheberrechtsverletzende Videos auf seiner Plattform haftet. Allein durch die Bereitstellung der Plattform finde keine Werknutzung durch Google statt. Diese erfolge in Form des Uploads der Videos durch die Nutzer. Da Google davon keine Kenntnis habe, übe Google auch keine Tatherrschaft aus. Auch mache sich Google die Videos der Nutzer nicht in einer Weise zu Eigen, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen „Chefkoch“ und „Marion’s Kochbuch“ erforderlich wäre. Zwar vermarkte Google seine Plattform umfangreich kommerziell und setze organisatorische und technische Maßnahmen ein, um rechtswidrige Uploads zu verhindern. Anders als in den beiden vom BGH entschiedenen Fällen unterziehe Google den „user-generated content“ aber keiner inhaltlichen Kontrolle und verwerte eingestellte Videos nicht einzeln und isoliert von der Plattform, selbst wenn es sich von den Plattformnutzern weitgehende Nutzungsrechte einräumen lasse.
Jedoch sei Google in seiner Eigenschaft als Host Provider als Störer für Rechtsverletzungen der Youtube-Nutzer verantwortlich. Danach müsse Google nach Mitteilung durch den Rechteinhaber rechtsverletzende Videos sperren und künftige gleichartige Rechtsverletzungen auf der Plattform verhindern. Da die Gema nicht die Rechte an den konkreten Aufnahmen, sondern an den zugrunde liegenden Musikwerken wahrnehme, müsse Google umfassend dafür Sorge tragen, jegliche Werkfassungen und nicht nur die beanstandete Aufnahme von seiner Plattform fernzuhalten. Dies sei Google unter Gesamtabwägung aller Umstände und gegenseitiger Interessen auch dann zumutbar, wenn es einen in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht erheblichen Aufwand nach sich zieht.
Praxishinweis
Die gute Nachricht ist: der Rechtsstreit wird vom BGH entschieden werden; die Revision ist unter dem Az. I ZR 156/15 anhängig. Bei allem Respekt für die detaillierte Auseinandersetzung der Hamburger Richter mit den zweifellos spannenden Rechtsfragen muss man aber bemängeln, dass es dafür über 100 Seiten Urteilsbegründung bedurfte. Schade, denn allein deshalb werden sich die Lektüre des Urteils nur Hartgesottene antun.
Die Parteien streiten bereits seit Jahren vor verschiedenen Gerichten über die Verantwortlichkeit der Youtube-Plattform für rechtswidrig eingestellte Musikvideos. Dabei ist Google sogar bereit, Abgaben an die Gema zu leisten. Man hat sich aber nicht auf einen Tarif einigen können. Die wohl entscheidende Frage ist die Reichweite der Störerhaftung des Youtube-Betreibers Google. Dass das OLG Hamburg meint, erst die Unterrichtung durch den Rechteinhaber löse die Störerhaftung im Falle Youtube überhaupt aus, ist nicht zu beanstanden. Sehr weit geht das Gericht aber bei der Festlegung der daraus resultierenden Erfolgsabwendungspflichten. Danach muss Google dafür Sorge tragen, nicht nur die beanstandete Aufnahme zu entfernen, sondern jede Interpretation des betreffenden Musikwerks, und seien es Amateurvideos von Strandgesängen.
Dass dies selbst mit den von der Gema vorgeschlagenen technischen Maßnahmen (Content-ID-Verfahren und Wortfiltereinsatz) kaum zu bewerkstelligen ist, und Google zahlreiche Videos manuell wird prüfen müssen, räumt selbst das OLG Hamburg ein, hält das aber – offenbar mit Blick auf die Einnahmen von Youtube – für zumutbar. Im Ergebnis verlagert sich der Streit auf das Ordnungsmittelverfahren, wenn der Vorwurf, gegen den Titel verstoßen zu haben, Google vor die schwere Aufgabe stellt, den Verschuldensvorwurf zu widerlegen und es darlegen muss, was es konkret unternommen hat, um Verstöße zu verhindern und warum dies eigentlich ausreichend, aber trotzdem erfolglos war.
- Redaktion beck-aktuell
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Youtube trifft Störerhaftung für rechtswidrige Uploads. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181636)




