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OLG Celle präzisiert Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen

Codiertes Recht

Das Oberlandesgericht Celle bleibt bei seiner Rechtsprechung, nach der eine Bauparkasse kündigen darf, wenn der Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Unzulässig sei die Kündigung aber, wenn die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB kündige, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht sei. Denn entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung), die nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden könne. Die Revision wurde in allen Fällen zugelassen (Urteile vom 14.09.2016, Az.: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16).

OLG bestätigt Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife

In den Fällen, in denen die Bauparkasse gekündigt hatte, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten, hielt das OLG Celle - ebenso wie das OLG Hamm (in ZIP 2016, 1475) und das OLG Koblenz (in BeckRS 2016, 14571) - an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Kündigungen gerechtfertigt sind, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Den abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (u.a. in BKR 2016, 247) ist der Senat nicht gefolgt.

Kein Kündigungsrecht unter Berufung auf § 488 BGB

Im Gegensatz dazu hat das Gericht die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt erklärt, soweit die Bausparkasse sich auf § 488 Abs. 3 BGB berufen hatte. Die Bausparkasse war in diesen Fällen der Ansicht, dass die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen erreicht sei. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.