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LSG Berlin-Brandenburg

Notarzt selbständig

Revitalisierte VwGO

SGB IV § 7; Rettungsdienstgesetz Brandenburg Der Notarzt, der sich während der Dienstbereitschaft am Standort des Notarzteinsatzfahrzeuges aufhält und im Übrigen selbst verantwortlich über die notwendige Therapie und gegebenenfalls Einweisung in das nächste Krankenhaus entscheidet, übt keine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV aus. (Leitsatz des Verfassers) LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 - L 1 KR 105/13, BeckRS 2015, 67790

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 13/2015 vom 26.06.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg haben Krankenhäuser dem Träger des Rettungsdienstes Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. Träger des Rettungsdienstes ist im betreffenden Gebiet der Landkreis. Auf dem Gelände des klagenden Krankenhauses befindet sich ein Standort des Notarztrettungswagens, der vom Träger des Rettungsdienstes inkl. der notwendigen medizinischen Geräte, Hilfsmittel und Medikamente vorgehalten wird. Der Stationierungsort für den Notarztwagen ist nicht in den Klinikbetrieb eingebunden. Die Klägerin stellt in ihrem Krankenhaus lediglich ein Bereitschaftszimmer zur Verfügung.

Der beigeladene Rettungsarzt ist als Vertragsarzt zugelassen und betreibt eine eigene Praxis. In einem Formular betreffend die Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV gab er zur Tätigkeit an: „Nach Bedarf Ableistung selbstständiger Notarzteinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern/ eigene Einsatzkleidung, Stethoskop". Er übe seine Tätigkeit als Notarzt und Facharzt für Chirurgie in eigener Verantwortung aus und auf eigenes ärztliches Risiko. Die Aufträge erhält er per E-Mail und je Bereitschaftsstunde erhält er ein Honorar von 20 Euro brutto und 20,79 Euro brutto als Vergütung je Notarzteinsatz.

Mit angefochtenem Bescheid stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin sowie dem beigeladenen Rettungsarzt fest, dass seine Tätigkeit als Notarzt bei der Klägerin seit Oktober 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Da Ärzte in ihrer eigentlichen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, käme es entscheidend darauf an, inwieweit diese in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Da die medizinischen Geräte und Medikamente ihm seitens des Krankenhauses zur Verfügung gestellt würden, der Ort der Verrichtung der Tätigkeit durch das Krankenhaus einseitig festgelegt wurde und er eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung erhalte, verbleiben ihm nahezu keine Gestaltungsspielräume im Sinne eines selbstständig tätigen Unternehmers.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung der Beklagten gegen das den Bescheid aufhebende Urteil des SG zurück. Eine abhängige Beschäftigung des beigeladenen Notarztes ergibt sich nicht daraus, dass er die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes zu beachten hat. Denn eine Weisungsbefugnis i.S.d. § 7 SGB IV bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Auch der zwischen dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes und der Klägerin geschlossene Vertrag enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Krankenhaus und Notarzt. Die Tätigkeit des Notarztes ist hier dadurch bestimmt, dass die zur Personalgestellung verpflichteten Krankenhäuser an von ihnen beauftragte Notärzte einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich primär nicht an einen besonderen unternehmerischen Erfolg sondern an der Dauer der erbrachten Bereitschaft-Dienstleistung sowie der Zahl der konkreten Einsätze orientiert. Der Rettungsdienst ist davon geprägt, dass Vorsorge vor allgemeinen Notfällen und für Katastrophenfälle geleistet und im Notfall geholfen wird. Er ist also von der Bereitschaft und der Erbringung von Notfalleinsätzen geprägt und gerade nicht von einzelnen ärztlichen Diensten, wie dies die Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte darstellt.

Die Tätigkeit als Notarzt gehört zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können. Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Notarztes ist deswegen, wie seine Tätigkeit im Verhältnis zu dem klagenden Krankenhaus im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Insoweit gilt für die Behandlung der Notärzte nichts anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird. Soweit der Notarzt gemäß dem Honorarvertrag den Empfehlungen der Bundesärztekammer betreffend die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu entsprechen hat, handelt es sich um Verpflichtungen abstrakt genereller Natur, die kein Weisungsverhältnis begründen. Der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Der Beigeladene ist auch nicht in den Betrieb des klagenden Krankenhauses eingebunden. Der Rettungsdienst dient nach dem Rettungsdienstgesetz der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Es handelt sich um Ordnungsrecht. Nach der Gesetzesstruktur gibt es keine Betriebsleitung, welche die Aufträge an das Personal vergibt, die für sie tätig werden. Vielmehr unterhält der Träger eine „integrierte Leitstelle" sowohl für Feuerwehr - wie für den Rettungs- und Katastrophenschutz. Die Leitstellen lenken den Rettungsdienst. Es fehlt also an einer Einbindung in den Betrieb des klagenden Krankenhauses.

Praxishinweise

Das LSG Berlin grenzt diesen Fall sorgfältig ab von dem Fall des Rettungsassistenten, über den das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.03.2013 – L 5 R 2329/12 – entschieden hatte. Dieser Rettungsassistent unterstand während des Einsatzes den Weisungen des Notarztes.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.12.2013 – L 2 R 64/10 – ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Notarzt und einer Rettungsdienst-GmbH bejaht. Diese Entscheidung ist auf andere Organisationsformen nicht 1:1 zu übertragen.

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