Homöopathisches Arzneimittel Otovowen nicht verordnungsfähig

Zitiervorschlag
Homöopathisches Arzneimittel Otovowen nicht verordnungsfähig. beck-aktuell, 28.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192976)
Das apothekenpflichtige und verschreibungsfrei erhältliche homöopathische Arzneimittel Otovowen ist nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 27.05.2015 entschieden und die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) abgewiesen (Az.: L 7 KA 33/12 KL WA). Ein weiteres Verfahren betraf die Reichweite der Stellungnahmerechte eines Dachverbands der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen nach § 92 Abs. 3a SGB V (Az.: L 7 KA 113/12 KL). In beiden Fällen hat das LSG die Revision zugelassen.
LSG: Therapeutischer Nutzen von Otovowen nicht nachgewiesen
Der Kläger, ein Arzneimittelhersteller, stritt um die Verordnungsfähigkeit des apothekenpflichtigen und verschreibungsfrei erhältlichen homöopathischen Arzneimittels Otovowen, das oral in Tropfenform verabreicht wird und der Besserung der Beschwerden bei Mittelohrentzündung und Schnupfen dient. Das LSG hat die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der G-BA Otovowen als Otologikum (Arzneimittel zur Behandlung von Ohrenleiden) angesehen, für das die Arzneimittel-Richtlinien einen Ausschluss der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auch für Kinder und Jugendliche vorsähen. Die Regelung der Arzneimittel-Richtlinien sei auch nicht rechtswidrig, weil der therapeutische Nutzen von Otovowen bzw. die Zweckmäßigkeit dieses Arzneimittels nicht nachgewiesen seien.
LSG: Stellungnahmerechte der Klägerin ausreichend beachtet
Die Klägerin, die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland e.V. ist eine ärztlich-wissenschaftliche Fachgesellschaft auf dem Gebiet der anthroposophischen Medizin und stellungnahmeberechtigter Dachverband der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen im Sinne von § 92 Abs. 3a SGB V. Der Streit mit dem G-BA betraf die Reichweite der gesetzlichen Stellungnahmerechte der Klägerin. Sachlicher Hintergrund des Streits war eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie durch den G-BA und hier insbesondere die Frage, ob Mistel-Präparate nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren oder auch in der adjuvant-kurativen Therapie eingesetzt werden dürfen. Das LSG hat die Klage abgewiesen, weil der G-BA die Stellungnahmerechte der Klägerin hinreichend beachtet habe.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Berlin-Brandenburg
- Keine Angabe vom 27.05.2015
- L 7 KA 33/12 KL WA
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Homöopathisches Arzneimittel Otovowen nicht verordnungsfähig. beck-aktuell, 28.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192976)



