Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" rechtmäßig

Zitiervorschlag
Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" rechtmäßig. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172711)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" für rechtmäßig befunden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sogenannte Wartezeit) angerechnet. Nur ausnahmesweise, etwa bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, ist eine Anrechnung möglich. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung (Urteil vom 21.06.2016, Az.: L 9 R 695/16, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Der im August 1951 geborene, bei einem großen Stuttgarter Automobilhersteller beschäftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 EUR. Anschließend bezog er 2 Jahre Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die von der Großen Koalition eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte ("Rente mit 63") ab dem 01.09.2014. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorlägen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bestehe nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Der Versicherte erhielt sodann eine niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt. Mit seiner Klage hat der Versicherte geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate anrechenbare Zeiten.
LSG: Ausnahmeregelung für Härtefälle schützt Interessen der Versicherten ausreichend
Die Klage vor dem Sozialgericht Ulm war erfolglos und auch das LSG gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, sei nachvollziehbar. Aus der "Rente mit 63" solle keine "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von Härtefällen gebe es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt würden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt seien. Ein solcher Fall habe aber nicht vorgelegen.
- Redaktion beck-aktuell
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Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" rechtmäßig. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172711)



