Serien-Sexualtäter muss nicht nachträglich in Sicherungsverwahrung

Zitiervorschlag
Serien-Sexualtäter muss nicht nachträglich in Sicherungsverwahrung. beck-aktuell, 09.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186791)
Für einen Stuttgarter Serien-Sexualtäter ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung überraschend vom Tisch. Die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag zurückgezogen, berichtete das Landgericht Stuttgart am 08.10.2015. Das Verfahren, das am 09.10.2015 mit einem Urteil enden sollte, sei damit abgeschlossen. Eigentlich wollte die Staatsanwaltschaft den 51-Jährigen nach der Verbüßung seiner bereits zweiten Haft wegen Sexualdelikten im Gefängnis behalten. Der 51-Jährige sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, wenn er demnächst freikomme.
Vorgaben für nachträgliche Sicherungsverwahrung zu hoch
Bei der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass die Hürden für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung zu hoch sind. So hätten vor allem neue Erkenntnisse vorliegen müssen, die beim letzten Urteil gegen den Mann 2012 noch nicht bekannt waren. Damals wurde er wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt. Knapp zehn Jahre zuvor war er wegen einer Serie von Sexualdelikten für viereinhalb Jahre ins Gefängnis geschickt worden. Die Sicherungsverwahrung ist anders als die Haft keine Strafe für ein Verbrechen. Sie dient dazu, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- LG Stuttgart
- Keine Angabe
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Serien-Sexualtäter muss nicht nachträglich in Sicherungsverwahrung. beck-aktuell, 09.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186791)



