Widerrufsbelehrung zu Immobiliendarlehensvertrag wegen Fußnote fehlerhaft

Zitiervorschlag
Widerrufsbelehrung zu Immobiliendarlehensvertrag wegen Fußnote fehlerhaft. beck-aktuell, 13.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176211)
Eine Widerrufsbelehrung zu einem Immobiliardarlehensvertrag ist fehlerhaft, wenn sie eine an die interne Sachbearbeitung der Bank gerichtete Fußnote enthält, die auf die erforderliche Prüfung der Widerrufsfrist hinweist. Wie die Hahn Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft am 12.05.2016 mitteilte, geht dies aus einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 04.05.2016 hervor, mit dem die Förde Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags verurteilt wurde (Az.: 8 O 150/15).
2007 geschlossener Darlehensvertrag wurde 2015 widerrufen
Nach Angaben der Rechtsanwaltskanzlei, die den Kieler Darlehensnehmer in dem Prozess vertreten hat, hatte dieser einen Darlehensvertrag zum Erwerb eines Grundstückes mit einem Wohnhaus mit der Beklagten am 03.04.2007 abgeschlossen und diesen am 22.04.2015 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen.
Gericht: Fußnote stellt inhaltliche Bearbeitung dar
Nach der Entscheidung des LG Kiel ist die erhobene Feststellungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Die Widerrufsfrist habe wegen unzureichender Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen. Der Kläger habe den Widerruf deshalb im April 2015 noch erklären dürfen. Die in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendete Widerrufserklärung enthalte bei der Benennung der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Fußnote. Hierbei handele es sich um eine inhaltliche Bearbeitung. Denn eine derartige Fußnote sei in dem maßgeblichen Text der Musterbelehrung nicht vorgesehen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. berufen.
Fußnote suggeriert Relativierung der Gültigkeit der Frist
Insbesondere werde mit der Fußnote die grundsätzliche Aussage, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen, entscheidend relativiert und verändert. Unklar sei, dass die Anmerkung in der Fußnote allein für die interne Sachbearbeitung durch die Sparkasse vorgesehen war. Das sei schon deswegen fernliegend, weil sich die Widerrufserklärung nicht an irgendeinen Mitarbeiter der Sparkasse richte, sondern an den Verbraucher. Die Fußnote vermittle dem Verbraucher, dass eben nicht unzweideutig die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage, sondern suggeriere durch die Erläuterung der Fußnote, dass es insofern einer Prüfung der Widerrufsfrist bedürfe.
OLG Schleswig vertritt andere Ansicht
Die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte wies darauf hin, dass das LG Kiel mit seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Auffassung des OLG Schleswig (Az.: 5 U 9/15) gefolgt ist, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert sei.
Gericht verneint Verwirkung des Widerrufsrechts
Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers sei nicht anzunehmen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch einen Umstandsmoment voraus. Der Gesetzgeber habe eine Höchstfrist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht vorgesehen. Es entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers, auch noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf zuzulassen. Aus der Vertragstreue des Klägers in Verbindung mit seiner Unkenntnis der Rechtslage lasse sich nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten.
Berufung eingelegt
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wurde unter dem Aktenzeichen 5 U 105/16 ein Berufungsverfahren eingeleitet. Die Kanzlei Lauprecht Rechtsanwälte Notare weist zudem darauf hin, dass das LG Kiel in anderen Verfahren mehrfach entschieden habe, dass eine an die interne Sachbearbeitung der Bank gerichtete Fußnote unschädlich sei, und zwar durch Urteil vom 09.02.2016 (Az.: 11 O 143/15), durch Urteil vom 22.02.2016 (Az.: 13 O 55/15), durch Urteil vom 15.03.2016 (Az.: 9 O 75/15) und durch Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 6 O 302/15).
- Redaktion beck-aktuell
- LG Kiel
- Urteil vom 04.05.2016
- 8 O 150/15
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Widerrufsbelehrung zu Immobiliendarlehensvertrag wegen Fußnote fehlerhaft. beck-aktuell, 13.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176211)



