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LG Braunschweig

Bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht ab 1.500 EUR

Carl von Ossietzky

StGB §§ 69 I, II Nr. 3, 142; StPO §§ 111a, 473 Das Landgericht Braunschweig hat in einem Beschluss ausgeführt, dass ein bedeutender Sachschaden im Sinn von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ab einem Wert von 1.500 EUR gegeben ist. LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016 - 8 Qs 113/16 (AG Braunschweig), BeckRS 2016, 10302

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 12/2016 vom 23.06.2016

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Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr als Führer eines VW Golf gegen zwei geparkte Fahrzeuge und verursachte dadurch einen Gesamtschaden von 1.387,54 EUR. Er entfernte sich ohne Abwarten von der Unfallstelle. Später räumte er diesen Sachverhalt ein und erklärte, dass er beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und rechts gegen die geparkten Fahrzeuge gestoßen sei. Er habe sich erschrocken und sei weitergefahren. Später sei er zur Unfallstelle zurückgekehrt, aber da seien die beiden Fahrzeuge nicht mehr vor Ort gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte Antrag gemäß § 111a StPO und beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass unterhalb eines Betrages von 1.500 EUR noch kein bedeutender Schaden anzunehmen sei. Die Entscheidungen, die ab 1.300 EUR einen bedeutenden Schaden annähmen, lägen längere Zeit zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die weiter der Ansicht ist, dass ab einem Schaden von 1.300 EUR ein bedeutender Sachschaden anzunehmen sei. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen seien keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis durch Urteil entzogen werden müsse, so die Beschwerdekammer des LG. Der Beschuldigte habe sich des Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht schuldig gemacht, denn er habe nicht gewusst und habe auch nicht wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Zwar liege die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden ab dem Jahr 2002 nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bei 1.300 EUR. Auch verweise die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf, dass sämtliche führenden, auch aktuellen, strafrechtlichen Kommentierungen an dem bekannten Wert von 1.300 EUR festhielten.

Jedoch stützten sich sämtliche Kommentierungen zur Begründung dieses Wertes allein auf die dazu ergangene Rechtsprechung. Diese sei aber überwiegend älteren Datums. Die Grenze von 1.300 EUR sei seit 2002 anerkannt. In der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale könne aber die allgemeine Geldentwicklungen nicht außer Betracht bleiben. Daher müsse bei einem seit 2002 unveränderten Wert nach nunmehr 14 Jahren eine Anpassung vorgenommen werden.

Ein belastbarer Anhaltspunkt für die Anpassung sei der Verbraucherindex. Gehe man von dem Verbraucherindex mit dem Basisjahr 2010 aus, dann erreichte der Verbraucherindex im Jahr 2002 einen Durchschnittstand von 88,6. Im Jahr 2015 betrug der Durchschnittstand dagegen 106,9. Die Veränderungsrate in Prozent belaufe sich damit von 2002 bis 2015 auf 20,65%. Lege man diese Veränderungsrate auf den Wert von 1.300 EUR an, dann sei dieser Wert im Vergleichszeitraum auf exakt 1.568,45 EUR gestiegen. Daher erscheine es angemessen, den Wert eines bedeutenden Schadens im Sinn des § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500 EUR festzusetzen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei demnach zurückzuweisen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis sehr interessant. In der Tat findet man in Literatur und Rechtsprechung stets für einen bedeutenden Sachschaden den Betrag von 1.300 EUR. Das Landgericht ist einen anderen – leicht nachvollziehbaren – Weg gegangen. Es hat die eigene Rechtsprechung grundlegend geändert.