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FG Baden-Württemberg

Finanzamt kann an Insolvenzverwalter gezahlte Eigenheimzulage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzschuldner zurückfordern

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Finanzamt kann eine von ihm zu Unrecht an einen Insolvenzverwalter ausgezahlte Eigenheimzulage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens direkt vom vormaligen Insolvenzschuldner zurückfordern, da dieser für die Verbindlichkeiten einzustehen hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2015 hervor. Die Revision wurde zugelassen (Az. 1 K 1231/13).

Finanzamt fordert Eigenheimzulage zurück

Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung erworben, die er zunächst mit seinen Kindern bewohnte. Infolgedessen setzte das Finanzamt die Eigenheimzulage fest. Sodann wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Der Kläger zog mit seinen Kindern 2010 aus der Wohnung aus, die 2011 veräußert wurde. Der Treuhänder vereinnahmte die Eigenheimzulage für 2011 und beglich damit Kosten des Klägers als Insolvenzschuldner. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er sei 2010 aus der Wohnung ausgezogen. Daraufhin forderte das Finanzamt von ihm die Eigenheimzulage für 2011 zurück.

FG: Rückforderungsanspruch gegen Kläger als Leistungsempfänger gerichtet

Zu Recht, befand das FG. Das Finanzamt dürfe die Eigenheimzulage für 2011 vom Kläger zurückfordern, da die Voraussetzungen für dessen Gewährung nach dem Auszug des Klägers nicht mehr erfüllt gewesen seien. Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richte sich gegen den Leistungsempfänger. Dies sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, also der Kläger. Der Treuhänder habe für ihn als gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt.

Insolvenzrechtliche Vorschriften stehen Rückforderung nicht entgegen

Auch stünden einer Rückforderung keine insolvenzrechtlichen Vorschriften entgegen, so das Gericht weiter. Die Insolvenzmasse sei ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger als vormaliger Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen. Das Finanzamt sei kein Insolvenzgläubiger, da dessen Rückforderungsanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet gewesen sei. Die Forderung des Finanzamts sei erst mit dem Bescheid über die Rückforderung von Eigenheimzulage nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung geführt habe (Auszug aus der Wohnung), sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden.