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FG Rheinland-Pfalz

Auch Alleinerziehende kann Aufwendungen für Telearbeitsplatz nur eingeschränkt steuerlich geltend machen

„Das unsichtbare Recht“

Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.08.2015 entschieden (Az.: 3 K 1544/13).

Finanzamt versagt begehrten Werbungskostenabzug

Die Klägerin ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Vorhandensein eines Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber steht Abzugsfähigkeit entgegen

Das FG hat nunmehr auch die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall beziehungsweise in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kollegen genutzt hätten. Daraus lasse sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn die Klägerin ihn selbst hätte nutzen wollen.

Förderung über Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreichend

Der Einwand der Klägerin, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg, so das FG. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle. Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.