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FG Niedersachsen gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Revitalisierte VwGO

Weil es das zugrunde liegende Solidaritätszuschlagsgesetz für verfassungswidrig hält, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: 7 V 89/14). Das FG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Entscheidung des BVerfG über Verfassungsmäßigkeit steht noch aus

Weil das FG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist, hatte es bereits ein anderes Verfahren, in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist (BeckRS 2014, 94576). Das Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az.: 2 BvL 6/14).

Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit regelmäßig auszusetzen

Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert, gehe sie dabei von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, so das FG. Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sei dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 3 FGO). In besonders gelagerten Ausnahmefällen könne aber trotz Vorliegens solcher Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.

Besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen hier zu bejahen

Allerdings ließen einige Senate des BFH die Frage ausdrücklich offen, ob für die Gewährung der Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist. Auch der 7. Senat des Niedersächsischen FG konnte im Streitfall diese Frage offen lassen, weil nach seiner Auffassung ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Einnahmeausfälle des Staates hebeln individuelles Interesse an Aussetzung nicht aus

Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lässt nach Auffassung des Senats das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten.

Rekordsteuereinnahmen sichern Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat verfüge auch für den Fall, dass der Solidaritätszuschlag bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des Senats nicht vollzogen werden könne, gerade in jüngster Zeit über ausreichende Steuereinnahmen. Er erziele Rekordsteuereinnahmen und könne sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, sodass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheine.

Selbst erhebliche Einnahmeausfälle des Staates dürfen keine Rolle spielen

Es sei auch für die Senate des BFH, die eine Interessenabwägung fordern, unbestritten, dass bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids dieser in der Regel von der Vollziehung auszusetzen sei, so das FG weiter. Nur im Ausnahmefall sei von einer Vollziehungsaussetzung wegen vorrangiger Interessen des Staates an einer geordneten Haushaltsführung abzusehen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn schon nicht unerhebliche Einnahmeausfälle einer Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung entgegenstünden. Vielmehr sei dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung erst der Vorrang vor dem Individualinteresse an der Aussetzung beziehungsweise Aufhebung des fraglichen Steuerbescheids einzuräumen, wenn durch die damit drohenden Einnahmeausfälle die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben konkret gefährdet sei.