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FG Münster

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nach Formwechsel aktiviert werden

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht greift (Gerichtsbescheid vom 17.11.2014, Az.: 5 K 2396/13 G, F, rechtskräftig). Damit bestätigt es seine derzeit beim Bundesfinanzhof in der Prüfung befindliche Rechtssprechung, dass § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Bilanzansatz dem Grunde nach beeinhalte, bei dem ein für eine Köperschaft unzuztreffender Bilanzansatz durch eine übernehmende Personengesellschaft berichtigt werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine KG, die aus dem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen ist. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.06.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die Klägerin in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der Klägerin unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die Klägerin führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Da sich aufgrund eines hohen Verlustvortrags bei der GmbH keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hatten, war deren Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid im Ergebnis vom Bundesfinanzhof als unzulässig abgewiesen worden (BeckRS 2013, 94720). Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid der Klägerin darstelle und dass das Aktivierungsverbot bei einem Formwechsel nicht greife.

Ansätze aus GmbH-Schlussbilanz nach Formwechsel zu übernehmen

Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Klägerin habe die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehörten auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde.

Durchbrechung des Aktivierungsverbots bei Umwandlung in Personengesellschaft in Prüfung beim BFH

Insoweit verwies das FG auf seine in derselben Sache ergangene Entscheidung vom 06.10.2011 (BeckRS 2012, 94385). Danach beinhalte § 3 UmwStG für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach. Dadurch werde das in § 5 Abs. 2 EStG enthaltene Aktivierungsverbot durchbrochen. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass das Finanzamt die Aktivierung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der GmbH nicht anerkannt habe. Ein unzutreffender Ansatz könne vielmehr in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft berichtigt werden. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 77/14 anhängig.

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