Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischer Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig

Zitiervorschlag
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischer Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168801)
Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, können unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG fallen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden und dabei auch klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot nicht bestünden, weil es mit der Steuerbefreiung für die Beteiligungserträge (§ 8b Abs. 2 KStG) korrespondiere. Der Zehnte Senat hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Urteil vom 17.08.2016, Az.: 10K 2301/13 K).
AG macht Aufwendungen für insolvente Ltd. geltend
Die Klägerin, eine AG, war über eine inländische GmbH zu 100% an einer britischen Ltd. beteiligt, die im Jahr 2007 gegründet wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem sogenannten Asset Deal übernahm die Klägerin Garantien für die Ltd. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gewährte sie ihr zusätzlich im Jahr 2008 zwei unbesicherte Darlehen über je 500.000 Euro zu einem Zinssatz von 9,5%. Kurz darauf fiel die Ltd. in Insolvenz. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2008 machte die Klägerin außerordentliche Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus den Garantien sowie aus Wertberichtigungen auf die Darlehensforderungen und aus weiteren Forderungen gegenüber der Ltd. aus Material- und Warenlieferungen geltend.
FG: Gewinnminderungen nicht abzugsfähig
Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt in Höhe von insgesamt etwa 3,5 Millionen Euro unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG nicht an. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die genannten Vorschriften gegen den Gleichheitssatz verstießen. Ferner seien die Vereinbarungen zwischen ihr und der Ltd. als fremdüblich anzusehen. Der Senat wies die Klage ab, weil die streitigen Beträge unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG fielen. Danach seien Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. Für Ausfälle von Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen und Inanspruchnahmen aus Sicherheiten gelte dies bei einer mindestens 25 prozentigen Beteiligung, es sei denn, bei Forderungsausfällen gelinge ein Drittvergleich.
Drittvergleich nicht gelungen
Die Vorschrift gelte, so der Senat, auch für mittelbare Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich der Darlehensausfälle sei der Klägerin der Drittvergleich nicht gelungen, weil die Ltd. aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Darlehenshingaben gerade auf einen Konzernrückhalt anwiesen gewesen sei, um Drittgläubiger befriedigen zu könne Für die Inanspruchnahmen aus den Garantien sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Möglichkeit eines Fremdvergleichs ausgeschlossen. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien jedenfalls in der streitigen Höhe wirtschaftlich mit Darlehensforderungen vergleichbar, weil der Beklagte nur solche Beträge erfasst habe, die nach Kenntnisnahme der schlechten wirtschaftlichen Lage der Ltd. durch die Klägerin entstanden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot bestünden nicht, weil es mit der Steuerbefreiung für die Beteiligungserträge (§ 8b Abs. 2 KStG) korrespondiere.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 17.08.2016
- 10K 2301/13 K
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Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischer Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 18.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168801)



