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FG Köln stoppt vorerst im Rahmen des BEPS-Aktionsplans vereinbarten Informationsaustausch

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Das Finanzgericht Köln hat den Informationsaustausch zur Untersuchung der Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft (BEPS), den Deutschland mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada vereinbart hat, vorläufig gestoppt. Danach darf das Bundeszentralamt für Steuern entsprechende Informationen vorerst weder erteilen noch einholen. Der vereinbarte Informationsaustausch verstößt nach Ansicht des FG gegen das Steuergeheimnis (Beschluss vom 07.09.2015, Az.: 2 V 1375/15).

Weitreichender Informationsaustausch zwischen E6-Staaten vereinbart

Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.  

FG: Informationsaustausch verstößt gegen Steuergeheimnis  

Das FG hat es dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nun vorläufig untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen. Der zwischen den "E6-Staaten" vereinbarte Informationsaustausch verstoße gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis und sei deshalb unzulässig. Das FG führt aus, dass die niedrige Steuerbelastung auf der "Ausnutzung" bestehender Gesetze beruhe. Vor diesem Hintergrund könne die schlichte Behauptung des BZSt, die auszutauschenden Informationen dienten der Subsumtion unter steuerrelevante Sachverhalte, den beabsichtigten Austausch nicht rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen und welcher konkrete Steuerpflichtige davon betroffen sein solle.  

Informationsaustausch nur zu Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder Vermeidung von Steuerhinterziehungen  

Den Finanzverwaltungen der "E6-Staaten"  ginge es "lediglich" um die Klärung, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestünden, um durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. Laut FG bildet das zwischenstaatliche Auskunftsverfahren dafür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Denn nach jeder insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage sei Voraussetzung, dass die Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder  zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen "erforderlich" beziehungsweise "voraussichtlich erheblich" seien. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt.