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FG Köln

Für Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz bedarf es keiner Antragsfrist

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Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-Schweiz) ist an keine Antragsfrist gebunden. Das entschied kürzlich das Finanzgericht Köln. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 14.04.2016, Az.: 2 K 1205/15).

Arbeitnehmer begehrt Verständigungsverfahren

In dem Verfahren klagte ein in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, dessen Einkünfte im Streitjahr 2005 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen waren. Nach einer erfolglosen Klage gegen den deutschen Einkommensteuerbescheid stellte der Kläger erst Ende 2011 einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Schweiz.

Bundeszentralamt lehnte Verständigungsverfahren ab

Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) lehnte dies ab, weil seit der Bekanntgabe des deutschen Steuerbescheides mehr als vier Jahre vergangen seien. Das Amt verwies dabei auf das "BMF-Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren" vom 13.07.2006. Nach Abschnitt  2.2.3. dieser Verwaltungsanweisung könne dem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr zugestimmt werden, soweit sich aus dem DBA keine anderweitige Frist ergebe.

FG bejaht Anspruch auf Einleitung des Verständigungsverfahrens

Der Zweite Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid statt und verpflichtete das BZSt dazu, das Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-Schweiz einzuleiten. Die Regelung sehe keine Frist für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vor. Eine solche Antragsfrist könne auch nicht durch das einschlägige BMF-Merkblatt eingeführt werden, das eine reine Verwaltungsregelung darstelle.