Politische Betätigung des Attac Trägervereins schadet Gemeinnützigkeit nicht

Zitiervorschlag
Politische Betätigung des Attac Trägervereins schadet Gemeinnützigkeit nicht. beck-aktuell, 11.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167541)
Der Attac Trägerverein war in den Jahren 2010 bis 2012 gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 10.11.2016 hervor. Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung erlaubten eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks, heißt es in der Begründung (Az.: 4 K 179/16).
Gericht verneint grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Die Abgabenordung mit ihren Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken (§§ 51 ff. AO) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würden einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung auch des vorliegenden Falles enthalten, betonte das FG. Es handele sich um einen Einzelfall. Vorliegend sei insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Dieser beinhalte nicht nur die Darstellung des Status Quo sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse. Die politische Tätigkeit sei auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet gewesen. Ferner habe die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesen und des Schutzes der Umwelt gedient. Das FG hat eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles verneint und die Revision nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Hessen
- Urteil vom 10.11.2016
- 4 K 179/16
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Politische Betätigung des Attac Trägervereins schadet Gemeinnützigkeit nicht. beck-aktuell, 11.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167541)



