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Cum-Ex

Warburg Bank scheitert mit Klage zu Hinterziehungszinsen

Auf einem Gebäude ist ein Schild mit der Aufschrift "M.M. Warburg und Co" angebracht.
Erneute Niederlage für die Hamburger Privatbank © Achim Wagner / Adobe Stock

Die Warburg Bank muss im Cum-Ex-Skandal nun doch Hinterziehungszinsen zahlen. Das FG Hamburg wies ihre Klage ab – eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die in den Cum-Ex-Skandal verwickelte Hamburger Warburg Bank ist einmal mehr vor Gericht gescheitert. Diesmal ging es um Forderungen des Hamburger Finanzamts für Großunternehmen, welches von der Bank für die Jahre 2007 bis 2009 Hinterziehungszinsen in Höhe von rund zehn Millionen Euro verlangt. Das FG Hamburg wies eine Klage der Warburg Bank dagegen ab (Urteil vom 23.09.2026 – 6 K 44/22). 

"Die Revision wurde nicht zugelassen", teilte das Gericht mit. Es gebe aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. Die Entscheidungsgründe lägen noch nicht vor.

Warburg Bank schon einmal vor Gericht gescheitert

Das Verfahren folgte auf eine frühere Niederlage der Bank vor dem FG Hamburg. Dieses hatte schon im November 2023 Steuerrückforderungen des Fiskus für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von insgesamt 155 Millionen Euro für rechtens erklärt. Die Steuerverwaltung hatte die Summe unter anderem wegen der im Rahmen betrügerischer Cum-Ex-Geschäfte erfolgten Erstattung nie gezahlter Kapitalertragsteuern verlangt.

Die Bank hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass die Forderungen verjährt seien. Dennoch hatte sie die 155 Millionen Euro nach eigenen Angaben 2020 unter Vorbehalt gezahlt, wollte das Geld aber zurückbekommen. Ein Ansinnen, das nicht nur das FG Hamburg 2023, sondern auch der BFH in München 2025 als unbegründet zurückwies.

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Diesmal ging es um Hinterziehungszinsen

Im aktuellen Verfahren ging es nun um die Frage, ob die Bank nun auch Hinterziehungszinsen bezahlen muss. Aus Sicht der von der Bank verklagten Steuerverwaltung ja. Sie bezog sich auf § 235 AO, in dem es heißt: "Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind." 

Der Vertreter des Kreditinstituts argumentierte dagegen bei einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch, es lägen gar keine Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vor. Insofern sei die Festsetzung von Hinterziehungszinsen rechtswidrig.

Bei Cum-Ex-Geschäften handelten Aktienhändler rund um den Dividendenstichtag Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten hin und her. Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere gehörten. Finanzämter erstatteten Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Dem deutschen Staat entstand dadurch ein Milliardenschaden.