Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite

Zitiervorschlag
Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite. beck-aktuell, 08.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183751)
Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (sogenannte Investitionskredite). Diese Ausnahmevorschrift für Investitionskredite muss nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erweitert ausgelegt werden und auch für solche Zinsen gelten, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden, die Zinseszinsen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Urteil vom 29.09.2015, Az.: 10 K 4479/11 F).
Finanzamt versagte Schuldzinsenabzug für Zinseszins
Der Kläger war einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis beigetreten. Den Kaufpreis für den Praxisanteil hatte er mit einem Darlehen finanziert. Als er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen konnte, nahm er ein weiteres Darlehen zur Finanzierung der Zinsen auf. Das Finanzamt ließ den Abzug der für das Hauptdarlehen gezahlten Schuldzinsen uneingeschränkt zu, da das Darlehen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - hier des Praxisanteils - gedient habe. Für das weitere Darlehen versagte es jedoch den Schuldzinsenabzug mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fehle. Die Schuldzinsen stünden vielmehr im Zusammenhang mit laufenden Betriebsausgaben, nämlich den Schuldzinsen für das Hauptdarlehen.
FG bejaht hinreichend engen Zusammenhang der Zinseszinsen mit Investition
Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders und gab der Klage des Mediziners statt. Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite müsse erweiternd dahin ausgelegt werden, dass sie auch für solche Zinsen gelte, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfielen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt würden. Denn auch diese Zinsen stünden in einem hinreichend engen Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Nur eine derartige Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 29.09.2015
- 10 K 4479/11 F
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Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite. beck-aktuell, 08.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183751)



