Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
FG Düsseldorf

Arbeitsraum für IT-Dienstleister ohne eigene Zugangsberechtigung keine "ständige Einrichtung" im Sinn des DBA Niederlande

Schüler entlasten Jugendrichter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage eines IT-Dienstleisters gegen die deutsche statt niederländische Besteuerung seiner Vergütung aus einer Tätigkeit für einen niederländischen Auftraggeber mit Urteil vom 19.01.2016 abgewiesen. Der ihm bei der niederländischen Firma zur Verfügung gestellte Arbeitsraum habe keine "ständige Einrichtung" im Sinne des DBA Niederlande dargestellt, da ihm keine eigene Zugangsberechtigung zugestanden habe (Az.: 13 K 952/14 E, BeckRS 2016, 94318).

IT-Dienstleister rügt deutsche Besteuerung seiner Vergütung

Der in Deutschland ansässige Kläger ist selbstständiger Programmierer. Eine niederländische Firma beauftragte ihn, ihre IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Dazu stellte sie ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Von dort aus konnte er über einen Kabelanschluss auf den Server des Unternehmens zugreifen. Für die Arbeiten nutzte er einen eigenen Laptop. Administratorenrechte für den Server hatte ihm die Firma eingeräumt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Kläger wandte ein, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe. In Deutschland dürften die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

FG: Niederländische Besteuerung nur bei Arbeit des Selbstständigen in "ständiger Einrichtung"

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es sprach das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zu. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbständige in den Niederlanden in einer sogenannten ständigen Einrichtung tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen. Der Begriff der "ständigen Einrichtung" entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht.

Besprechungsraum mangels eigener Zugangsberechtigung keine "ständige Einrichtung"

Eine solche Verfügungsmacht habe der Kläger über den Besprechungsraum nicht besessen, so das FG. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Der Kläger habe sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen dürfen. Das reiche für eine "ständige Einrichtung" nicht aus.

Mehr zum Thema