Abbruchkosten alten Gebäudes als Herstellungskosten neu errichteten Gebäudes

Zitiervorschlag
Abbruchkosten alten Gebäudes als Herstellungskosten neu errichteten Gebäudes. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178246)
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit besteht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln (Urteil vom 23.02.2016, Az.: 10 K 2708/15 F).
Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.
FG behandelt Abbruchkosten als Kosten der Herstellung des neuen Gebäudes
Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht gab der Behörde Recht und vertrat die Auffassung, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer nur linear abgeschrieben werden könnten. Denn es bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, der es rechtfertige, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Dafür spreche, so das Gericht, dass die Klägerin hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben hatte, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten.
Keine Absetzungsmöglichkeit für den Restbuchwert
Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen, so das FG. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei, so das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 23.02.2016
- 10 K 2708/15 F
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Abbruchkosten alten Gebäudes als Herstellungskosten neu errichteten Gebäudes. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178246)



