Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
FG Baden-Württemberg

Lieferung von Feuerschalen unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Orte des Rechts

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass individuell hergestellte Feuerschalen eines freischaffenden Metallbildhauers Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren sind. Damit unterliegen sie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz  in Höhe von 7% (Urteil vom 22.06.2015, Az.: 14 K 3317/13).

Sachverhalt

Der Kläger, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt unter anderem aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte Feuerschalen her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden.

Schlichtes Erscheinungsbild macht Schalen nicht zu Handelsware

Nach Auffassung des FG sind die Feuerschalen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen. Die Feuerschalen seien als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es nicht an.

Höchst persönliche Schöpfung

Erforderlich sei eine Gegenüberstellung der Feuerschalen mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung, dass es sich bei dem Werk, der Feuerschale, um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck müsse prägend sein.

Steuerermäßigung dient der Förderung des Erwerbs von Kunst

Die Steuerermäßigung diene der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schaffe. Bei den Feuerschalen des Klägers dominiere infolge des Herstellungsprozesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen. Jede Feuerschale sei aufgrund der Vorgehensweise des Klägers ein Unikat. Jede Feuerschale habe einen über die schlichte Reproduktion hinausreichenden individuellen, schöpferischen Charakter.

Zolltarifsauskunft für Umsatzsteuerzwecke nicht verbildlich

Dem stehe nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke des Bundes- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung entgegen, nach der die Feuerschalen als „den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrennstoffen“ eingeordnet wurden. Denn diese sei für Umsatzsteuerzwecke nicht verbindlich.