Finanzbehörde darf Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aussetzen

Zitiervorschlag
Finanzbehörde darf Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aussetzen. beck-aktuell, 01.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179886)
Die Finanzbehörde ist nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass, unter Aufrechterhaltung der Verstrickung, die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.01.2016 entschieden (Az.: 11 K 2973/14).
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, war Adressatin einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Finanzbehörde. Diese vollstreckte in gegen die Klägerin gerichtete Forderungen ihrer Kunden wegen deren Abgabenschulden. Die Klägerin teilte der Behörde mit, dass die von der Pfändung betroffenen Konten keine pfändbaren Guthaben ausweisen. Sie werde die Pfändung in Zukunft beachten. Eine Aussetzung von Pfändungen nehme sie nicht mehr an. Später bewilligte die Behörde dem Vollstreckungsschuldner gegen Teilzahlungen Vollstreckungsaufschub und schränkte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch ein Schreiben ein.
Finanzamt ordnete Beschränkung der Pfändung an
Mit dem Schreiben wurde die Klägerin gebeten, bis auf Widerruf keine Beträge auf Grund der Pfändung einzubehalten. Die Pfändungsverfügung hielt sie jedoch aufrecht und wies darauf hin, dass diese in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen beziehungsweise Abtretungen vorrangig bleibe. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sodann zahlte der Vollstreckungsschuldner und die Behörde hob die Verfügung auf. Die Klägerin erhob gegen das Einschränkungsschreiben Klage.
FG: Finanzamt durfte Rechtswirkungen der Vollstreckungsmaßnahme nicht modifizieren
Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Das streitige Schreiben sei ein Verwaltungsakt, der den Regelungsinhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Außenwirkung verändere. Die Finanzbehörde sei nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass, unter Aufrechterhaltung der Verstrickung, die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen.
Zivilprozessordnung sieht keine Ruhendstellung der Pfändungswirkungen vor
Die Zivilprozessordnung sehe keine Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung vor. Die Behörde könne keine Anordnungen treffen, die nach der Zivilprozessordnung nicht gestattet seien. Die von der Behörde zitierte Norm (§ 258 AO) regle das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner, rechtfertige aber keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter. Eingriffe in die Rechtsstellung Dritter, der Klägerin, bedürften einer Ermächtigungsgrundlage oder deren Zustimmung. Hieran fehle es.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 26.01.2016
- 11 K 2973/14
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Finanzbehörde darf Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aussetzen. beck-aktuell, 01.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179886)



