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FG Baden-Württemberg

In bar geleistete Unterhaltszahlungen für in Italien lebende Angehörige können absetzbar sein

Schüler entlasten Jugendrichter

Durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt. Dies zeigt ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, das das Finanzgericht Baden-Württemberg am 21.07.2015 gefällt hat (Az.: 8 K 3609/13).

Bote soll in Italien lebenden Eltern 5.800 Euro überbracht haben

Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 Euro an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 Euro waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden. Die weiteren Beträge von 1.800 Euro und 4.000 Euro hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grund regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit Langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.

FG: Aussage des Geldboten glaubhaft und widerspruchsfrei

Dies sah das FG Baden-Württemberg, nachdem es den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Gericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern des Klägers hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das unterlegene Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt hat (dortiges Az.: VI B 136/15).