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Handel mit Mercosur-Staaten

Polen scheitert mit Eilantrag gegen Interimsabkommen

Eine politische Karte Südamerikas, auf der die Mercosur-Staaten farbig hervorgehoben sind.
Die Vorbehalte Polens gegen das Interimsabkommen ziehen beim EuGH-Vizepräsidenten nicht. © pyty / Adobe Stock

Eine Gefahr für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucher? Polen sieht erhebliche Risiken durch das EU-Mercosur-Interimsabkommen. Der EuGH lässt das im Eilverfahren nicht gelten.

Polen ist mit dem Versuch gescheitert, die vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel im Eilverfahren stoppen zu lassen. Der Vizepräsident des EuGH lehnte den Antrag auf Aussetzung des entsprechenden Ratsbeschlusses ab. Polen habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Durchführung des Beschlusses einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte (Beschluss vom 29.09.2026 – C-460/26 R).

Polen hatte bereits im Mai 2026 Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates erhoben, mit dem die vorläufige Anwendung des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) genehmigt worden war. Parallel beantragte Warschau einstweiligen Rechtsschutz. Das Land argumentierte unter anderem, die Handelsliberalisierung könne europäische Landwirte benachteiligen sowie Risiken für Gesundheit, Tierwohl und Umwelt mit sich bringen.

Kein irreparabler Schaden ersichtlich

Der Vizepräsident des Gerichtshofs sieht die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung jedoch nicht erfüllt. Für die Aussetzung eines Unionsrechtsakts müsse konkret dargelegt werden, dass ohne sofortiges Eingreifen ein schwerer und irreparabler Schaden drohe und daher eine Aussetzung dringend erforderlich sei. Dies sei Polen nicht gelungen.

Die Bedenken hinsichtlich der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten überzeugten das Gericht nicht. Diese Produkte unterlägen bereits heute den unionsrechtlichen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und zum Gesundheitsschutz. Zudem könne die EU nach dem Interimsabkommen Maßnahmen gegen Einfuhren ergreifen, die die geltenden Gesundheits-, Pflanzenschutz- oder Umweltstandards nicht erfüllten.

Ebenso fehlten dem Vizepräsidenten konkrete Nachweise für die von Polen befürchteten wirtschaftlichen Nachteile für die europäische Landwirtschaft. Warschau habe zum einen keine belastbaren Angaben zur finanziellen Situation der Landwirte vorgelegt. Dass diese nicht in der Lage wären, dem Wettbewerb durch aus den Mercosur-Ländern eingeführte Erzeugnisse standzuhalten, sei ebenso wenig belegt wie Polens Behauptung, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktstörungen führen werde. Polens allgemein und abstrakt gehaltenes Vorbringen lasse außer Acht, dass die Entwicklung der Agrarmärkte von zahlreichen weiteren Faktoren abhänge, etwa von Energie- und Düngemittelpreisen oder dem Wettbewerb durch andere Drittstaaten.

Da er bereits die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sah, hat sich der Vizepräsident nicht mehr mit den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage oder einer Interessenabwägung befasst. Über die Klage Polens gegen den Ratsbeschluss in der Hauptsache ist damit noch nicht entschieden. Das Verfahren läuft weiter.

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