Italien durfte bei Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen Zinseszinsen erheben

Zitiervorschlag
Italien durfte bei Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen Zinseszinsen erheben. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188501)
Im Streit um die Rückforderung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen durch Italien hat die Gesellschaft A2A vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Niederlage erlitten. Nach dem Urteil vom 03.09.2015 muss die Gesellschaft nicht nicht nur die Hauptforderung von 170 Millionen Euro an geschuldeter Körperschaftsteuer, die sie aufgrund der von Italien gewährten Steuerbefreiung nicht entrichtet hatte, zurückzahlen, sondern auch nach der Zinseszinsformel berechnete Zinsen in Höhe von 120 Millionen Euro. Denn das Unionsrecht stehe einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch Verweis auf eine damals noch nicht in Kraft getretene Unionsverordnung die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, erläutert der EuGH (Az.: C-89/14).
Steuervorteile für Gemeindedienstleistungen ausführende Unternehmen
In Italien haben die Gemeinden traditionell verschiedene Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht, wie Wasserversorgung und -aufbereitung, Verkehrswesen, Gasversorgung et cetera. Diese Dienstleistungen können direkt oder durch Mittelspersonen, unter anderem Gesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, erbracht werden. Zu Beginn der 1990er Jahre gewährte Italien diesen Unternehmen Steuerbefreiungen und Darlehen zu Vorzugsbedingungen. Die betroffenen Unternehmen wurden unter anderem für drei Jahre von der Körperschaftsteuer befreit und konnten zinsvergünstigte Darlehen abschließen.
EU-Kommission sieht in Steuerbefreiungen unzulässige staatliche Beihilfe
Mit Entscheidung vom 05.06.2002 stellte die Kommission fest, dass diese Steuerbefreiungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen. Sie forderte Italien daher auf, die streitigen Beihilfen zurückzufordern. Mehrere Unternehmen, darunter ASM Brescia und AEM, reichten, wie auch Italien, beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung der Kommission ein. All diese Klagen wurden im Jahr 2009 abgewiesen (BeckRS 2009, 70654; BeckRS 2009, 70655; BeckRS 2009, 70656; BeckRS 2009, 70657; BeckRS 2009, 70658; BeckRS 2009, 70651 und BeckRS 2009, 70652), und auch die gegen mehrere Urteile des Gerichts eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen (unter anderem EuGH, BeckEuRS 2011, 628971; BeckEuRS 2011, 628970 und BeckEuRS 2011, 628968).
Italienisches Recht sieht Zinseszinsen auf zurückzufordernde Beträge vor
Mit einem Urteil vom 01.06.2006 hat der EuGH festgestellt, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte, dass es die Beihilfen nicht von den Empfängern zurückgefordert hatte (BeckEuRS 2006, 441038). Auf dieses Urteil hin erließ Italien 2008 die notwendigen Maßnahmen, um die in Rede stehenden Beihilfen zurückzufordern. Es sah in seinen Rechtsvorschriften unter anderem durch einen Verweis auf eine 2004 (das heißt nach der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2002) in Kraft getretene Unionsverordnung (VO Nr. 794/2004) vor, dass auf die zurückzufordernden Beträge Zinseszinsen erhoben werden.
EuGH soll Zulässigkeit der Vorschrift zu Zinseszinsen klären
Auf dieser Grundlage verlangen die italienischen Behörden von den Gesellschaften ASM Brescia und AEM, die zwischenzeitlich zur Gesellschaft A2A fusioniert sind, die Zahlung von 170 Millionen Euro an geschuldeter Körperschaftsteuer, die sie aufgrund der von Italien gewährten Steuerbefreiung nicht entrichtet hatten, sowie die Zahlung von 120 Millionen Euro an nach der Zinseszinsformel berechneten Zinsen. A2A wendet sich vor der italienischen Justiz gegen die Berechnungsgrundlage der Zinsen. Die mit der Rechtssache in letzter Instanz befasste Corte suprema di cassazione (Italienischer Kassationsgerichtshof) fragt den EuGH, ob die italienische Regelung Zinseszinsen unter Verweis auf eine Verordnung vorsehen durfte, die zum Zeitpunkt, zu dem die Rückforderung der Beihilfen von der Kommission angeordnet wurde, noch nicht anwendbar war.
EuGH: Allein italienisches Recht entscheidend für Berechnung des Zinssatzes
Der EuGH hält zunächst fest, dass das Unionsrecht (VO Nr. 659/1999) zum Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Rückforderung der Beihilfen angeordnet hatte, keine Angaben dazu enthielt, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist. Da die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen vor Inkrafttreten der betreffenden Unionsverordnung erlassen wurde, sei die Frage, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, zu diesem Zeitpunkt von keiner Bestimmung des Unionsrechts geregelt worden. Vielmehr habe die Praxis der Kommission zu dieser Frage auf das nationale Recht verwiesen (EuGH, BeckEuRS 2008, 484637). Es hatte sich laut EuGH damit allein nach italienischem Recht zu bestimmen, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen war.
Grundsatz der Rechtssicherheit könnte strittiger Regelung entgegenstehen
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlässt, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beachten hat. Der EuGH prüfe daher, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Grundsätze wahren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegensteht und dass, auch wenn die neue Regelung nur für die Zukunft gilt, sie auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte gilt (EuGH, GRUR 2011, 240).
Italienische Regelung hatte keine Rückwirkung
Die Steuerbescheide, die die Anwendung von Zinseszinsen vorsahen, seien A2A nach dem Inkrafttreten der italienischen Regelung bekannt gegeben worden, die die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel vorsah. Da die in Rede stehende staatliche Beihilfe noch nicht zurückgefordert worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der italienischen Regelung noch nicht einmal Gegenstand von Steuerbescheiden war, könne nicht angenommen werden, dass sich diese Regelung auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt ausgewirkt hat. Daher habe die italienische Regelung keine Rückwirkung und beschränke sich darauf, eine neue Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten anzuwenden.
Zinseszinsen besonders geeignet zu Neutralisierung der Wettbewerbsvorteile
In Anbetracht des großen Zeitraums zwischen dem Ergehen der Rückforderungsentscheidung der Kommission im Jahr 2002 und der von den italienischen Behörden erlassenen Rückforderungsanordnung gegen A2A im Jahr 2009 sei ferner davon auszugehen, dass die Erhebung von Zinseszinsen ein besonders wirksames Mittel darstellt, um den Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren, der den von der staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmen rechtswidrig gewährt wurde, hebt der EuGH abschließend hervor.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 03.09.2015
- C-89/14
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Italien durfte bei Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen Zinseszinsen erheben. beck-aktuell, 03.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188501)



