Frankreichs Dividendenbesteuerung nach Maßgabe des Sitzes ausländischer Tochtergesellschaften unionsrechtswidrig

Zitiervorschlag
Frankreichs Dividendenbesteuerung nach Maßgabe des Sitzes ausländischer Tochtergesellschaften unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188571)
Die in Frankreich geltende unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen das Unionsrecht, da eine solche unterschiedliche Behandlung die Niederlassungsfreiheit verletzt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 02.09.2015 entschieden (Az.: C-386/14).
Steuerbefreiung bei Sitz von Tochtergesellschaften im Ausland ausgeschlossen
Nach französischem Recht können die Dividendeneinkünfte einer Muttergesellschaft aus Beteiligungen, die sie an anderen Gesellschaften hält, von ihrem Nettogesamtgewinn abgezogen werden und sind somit vorbehaltlich eines Anteils von 5% steuerbefreit, der den Ausgaben und Aufwendungen entspricht, die sich auf die Beteiligungen beziehen. Stammen die Dividenden jedoch von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns, kann der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen von dem Gewinn abgezogen werden, sodass die Dividenden letztlich keiner Steuer unterliegen. Da nur Gesellschaften mit Sitz in Frankreich einem solchen Steuerkonzern angehören können, schließt die in Rede stehende Regelung die Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten halten, von der vollständigen Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden aus. Stammen die Dividenden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften, ist die Möglichkeit eines Abzugs des Anteils nicht vorgesehen, was zur Folge hat, dass die Dividenden in Höhe von 5% besteuert bleiben.
Von Steuerbefreiung ausgeschlossene Gesellschaft klagt wegen Verstoßes gegen Niederlassungsfreiheit
Die Gesellschaft Steria, die zur Steria-Gruppe gehört, hält Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sie ist der Ansicht, dass die französische Regelung gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, da ihr der Abzug des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen bei den von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verweigert wird, während sie diesen Abzug vornehmen könnte, wenn die Tochtergesellschaften ihren Sitz in Frankreich hätten. Der Gerichtshof wurde mit dieser Frage von der Cour administrative d’appel de Versailles befasst.
EuGH bejaht Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit
Der Gerichtshof hat der Klägerin Recht gegeben. Die französische Regelung benachteilige in unzulässiger Weise Muttergesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften halten. Für diese Gesellschaften könne es weniger attraktiv werden, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, weil sie davon abgehalten würden, in anderen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen. Diese ungleiche Behandlung wäre nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen beträfe, die nicht objektiv vergleichbar oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Die Situation der Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns sei aber mit der Situation von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, insofern vergleichbar, als in beiden Fällen die Muttergesellschaft die mit ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Ausgaben und Aufwendungen trage.
Unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt
Es gebe auch keinen rechtfertigenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses für die unterschiedliche Behandlung, wie etwa das Erfordernis, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Die unterschiedliche Behandlung beziehe sich nur auf ausländische Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen würden, sodass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen sei. Ebenso wenig könne die Notwendigkeit, die Kohärenz des in Rede stehenden Steuersystems zu wahren, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ins Treffen geführt werden, da die in Rede stehende französische Regelung für die Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns zu keinem steuerlichen Nachteil führe, der den ihr gewährten Steuervorteil (vollständige Steuerbefreiung für Dividenden) ausgleiche.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 02.09.2015
- C-386/14
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Frankreichs Dividendenbesteuerung nach Maßgabe des Sitzes ausländischer Tochtergesellschaften unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188571)



