Abramovich unterliegt erneut vor EuG

Zitiervorschlag
Abramovich unterliegt erneut vor EuG. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205411)
Der russische Oligarch Roman Abramovich ist erneut mit einer Klage gegen die EU-Sanktionen gescheitert. Das EuG bestätigte die Verlängerung der gegen ihn verhängten Sanktionen und wies auch seinen Antrag auf Schadensersatz ab.
Das EuG hat eine weitere Klage des Unternehmers Roman Abramovich abgewiesen und damit die gegen ihn im Zuge des Ukraine-Krieges verhängten restriktiven Maßnahmen bestätigt (Urteil vom 09.09.2026 – T-358/25). Für den Unternehmer, der neben der russischen auch die israelische und die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist es bereits die dritte erfolglose Klage gegen seine Aufnahme in die Sanktionsliste.
Abramovich steht seit März 2022 auf der Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in der EU eingefroren sind. Zusätzlich darf er grundsätzlich nicht in die EU einreisen oder durch sie hindurchreisen. Die Sanktionen gegen ihn waren nach dem russischen Angriff auf die Ukraine verhängt und anschließend mehrfach verlängert worden.
Abramovich wandte sich diesmal gegen Verlängerungen bis September 2025 und anschließend bis März 2026. Außerdem verlangte er wegen eines angeblichen immateriellen Schadens eine Entschädigung.
Beteiligungen als Grund
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es folgte Abramovichs Einwand nicht, der Rat habe die Sanktionsentscheidungen faktisch seinen Arbeitsgruppen überlassen. Deren Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die Entscheidungen vorzubereiten. Die abschließende Entscheidung über die Sanktionen habe weiterhin der Rat selbst getroffen, der seine Befugnisse weder aufgegeben noch delegiert habe.
Auch die Kriterien für die Aufnahme in die Sanktionsliste hielt das EuG für rechtmäßig. Sie seien objektiv, ausreichend bestimmt und verhältnismäßig. Sie zielten auf führende Unternehmer ab, die in Russland in besonders staatsnahen Wirtschaftsbereichen tätig seien und dort erhebliche Einnahmen generierten.
Bei Abramovich sei die Listung auf Grundlage seiner umfangreichen Beteiligungen an Unternehmen der Stahl- und Bergbauindustrie erfolgt, insbesondere am Konzern Evraz sowie an Norilsk Nickel. Diese Branchen stellen nach Auffassung des Gerichts wichtige Einnahmequellen für den russischen Staat dar. Die Sanktionen knüpften daher an seine wirtschaftliche Stellung an und nicht, wie von ihm geltend gemacht, an seine öffentliche Bekanntheit.
Schließlich sah das Gericht auch keinen Verstoß gegen Grundrechte, etwa das Recht auf Freizügigkeit. Die Maßnahmen beruhten auf einer klaren Rechtsgrundlage, sähen Ausnahmen und regelmäßige Überprüfungen vor und seien angesichts des Ziels, auf eine friedliche Lösung des Ukraine-Kriegs hinzuwirken, verhältnismäßig.
Gegen das Urteil kann Abramovich ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- EuG
- Urteil vom 09.09.2026
- T-358/25
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Abramovich unterliegt erneut vor EuG. beck-aktuell, 09.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205411)



