Spanisches True-Lease-Modell keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

Zitiervorschlag
Spanisches True-Lease-Modell keine rechtswidrige staatliche Beihilfe. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183116)
Das spanische True-Lease-Modell ("SEAF") stellt keine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und einen anders lautenden Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklärt. Die betroffenen Maßnahmen stellten keinen selektiven Vorteil dar, heißt es in dem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: T-515/13 und T-719/13).
Schiffbausektor anderer Mitgliedstaaten macht "SEAF" für Verlust von Aufträgen verantwortlich
Seit Mai 2006 sind bei der Kommission mehrere Beschwerden gegen das "SEAF" eingegangen, vor allem aus dem Schiffbausektor anderer Mitgliedstaaten. Gerügt wurde, dass das SEAF es den Schifffahrtsgesellschaften ermögliche, von spanischen Werften gebaute Schiffe mit einem Preisnachlass von zwischen 20% und 30% zu erwerben, und damit zu einem Verlust von Schiffbauaufträgen für die Beschwerdeführer führe.
Bank zwischen Reederei und Werft geschaltet
Das SEAF bestand in der Finanzierung des Baus von Schiffen durch Werften (Verkäufer) im Wege einer rechtlichen und finanziellen Struktur und ihrem Erwerb durch Reedereien (Käufer) mit einem Nachlass auf den Schiffspreis. Die rechtliche und finanzielle Struktur wurde von einer Bank gegründet, die zwischen Reederei und Werft geschaltet war. Die Bank schaltete im Rahmen des Verkaufs eines Schiffes durch eine Werft an eine Schifffahrtsgesellschaft zwei Mittler ein, nämlich ein Leasingunternehmen und eine wirtschaftliche Interessenvereinigung. Ein Leasingunternehmen trat beim Kauf des Schiffes an die Stelle der Schifffahrtsgesellschaft. Die Bank gründete eine wirtschaftliche Interessenvereinigung und verkaufte Anteile an Investoren, die steuerliche Vorteile erhalten wollten (Minderung der Steuerbemessungsgrundlage). Die wirtschaftliche Interessenvereinigung verpflichtete sich im Rahmen eines Leasing-Vertrags zum Kauf des Schiffes zu einem Bruttopreis, der über das Leasingunternehmen an die Werft weitergegeben wurde. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung verkaufte das Schiff anschließend im Rahmen eines Bareboat-Chartervertrags mit Kaufoption an die Schifffahrtsgesellschaft, erhielt im Gegenzug jedoch nur den Nettopreis, der den der Schifffahrtsgesellschaft anfangs gewährten Preisnachlass berücksichtigte.
EU-Kommission ordnete Rückforderung an
Mit Beschluss vom 17.07.2013 stellte die Kommission fest, dass bestimmte Steuermaßnahmen, die das SEAF bildeten, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellten und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Die Kommission ordnete die Rückforderung der Beihilfe ausschließlich in Bezug auf diejenigen Investoren an, denen die fraglichen Vorteile zugute gekommen waren. Spanien, Lico Leasing (ein Finanzinstitut, das in einige der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen investiert hat, die sich am SEAF beteiligt haben) und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión (eine Gesellschaft, die mit kleinen und mittleren Werften zusammenarbeitet, um es diesen zu ermöglichen, ihre industriellen Ziele in angemessener Weise umzusetzen) haben beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beantragt. Das EuG hat daraufhin den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt.
Steuerliche und wirtschaftliche Vorteile nur für Investoren
Das Gericht vertritt zunächst die Auffassung, dass die Kommission, da die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diesen eine staatliche Beihilfe zugutegekommen sei. Die sich aus dem SEAF ergebenden steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile seien nämlich nur den Investoren zugutegekommen.
Steuerliche Vorteile standen allen Unternehmen offen
Nach Ansicht des EuG hat die Kommission ferner zu Unrecht erklärt, dass ein selektiver Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und der Investoren vorliege. Jeder Wirtschaftsteilnehmer habe nämlich in den Genuss der fraglichen steuerlichen Vorteile kommen können, indem er eine bestimmte Art von Transaktionen durchführte, die allen Unternehmen zu gleichen Bedingungen unterschiedslos offengestanden hätten. Die wirtschaftlichen Vorteile, die den Mitgliedern der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zugutegekommen sind, hätten unter den gleichen Bedingungen unterschiedslos allen in Spanien steuerpflichtigen Wirtschaftsteilnehmern offengestanden, und zwar trotz des Bestehens eines Genehmigungssystems.
Kein selektiver Vorteil
Die Kommission habe somit zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Investoren aufgrund ihrer Beteiligung an einer bestimmten Art von begünstigten Transaktionen einen selektiven Vorteil erhalten hätten und dass das SEAF den Investoren insoweit einen selektiven Vorteil verschaffe, als die Steuerverwaltung auf der Grundlage eines angeblichen Ermessens "nur Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF, die für die Finanzierung von Seeschiffen bestimmt sind", genehmige, an denen sie beteiligt seien. Das Gericht ist im Übrigen der Ansicht, dass die Kommission ihre Feststellung, dass die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen könnten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, nicht hinreichend begründet hat.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 17.12.2015
- T-515/13; T-719/13
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Spanisches True-Lease-Modell keine rechtswidrige staatliche Beihilfe. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183116)



