EuG bestätigt Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke

Zitiervorschlag
EuG bestätigt Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192206)
Die den menschlichen Zügen nachgebildete Form der "Legomännchen" besitzt offensichtlich keine technische Wirkung, da die Körperteile keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Von daher ist die Eintragung der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke nicht zu beanstanden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 16.06.2015 entschieden (Az.: T-395/14; T-396/14).
Sachverhalt
Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris (Lego) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Form von Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarken für Spiele und Spielzeuge eintragen. Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.
EuG: Formgebende Körperteile besitzen keine technische Wirkung
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klagen von Best Lock abgewiesen und damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke bestätigt. Die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, sei unzulässig, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan habe, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind. Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, hat das Gericht festgestellt, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichten.
Verleihung menschlicher Züge ohne Einfluss auf die Funktion
Allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf lasse sich nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der Figuren als solche erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die “Wirkung“ dieser Form bestehe nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen. Dass die Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lasse sich nicht als “technische Wirkung“ einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 16.06.2015
- T-395/14; T-396/14
Zitiervorschlag
EuG bestätigt Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke. beck-aktuell, 16.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192206)



