Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerwG

OVG muss erneut über schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe für Auslandsstellen bei "Ärzte ohne Grenzen" entscheiden

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sind kraft Gesetzes Stellen nicht zu berücksichtigen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.06.2016 entschieden. Nicht auszuschließen sei danach, dass sich der Verein "Ärzte ohne Grenzen" die im Rahmen von Hilfseinsätzen im Ausland besetzten Stellen nicht anrechnen lassen muss (Az.: 5 C 1.15).

Kläger: Stellen dürfen nicht berücksichtigt werden

Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Teils (insgesamt etwa 35.400 Euro) der von ihm in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten Ausgleichsabgabe. Er beschäftigt Mitarbeiter sowohl in Deutschland als auch im Ausland, um entsprechend seiner Satzung Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen und bewaffneten Konflikten zu helfen. Mit den für die Hilfseinsätze im Ausland rekrutierten Freiwilligen schließt er im Inland befristete Anstellungsverträge und zahlt ihnen eine monatliche Aufwandsentschädigung, die bei Personen seinerzeit ohne Vorerfahrung 925 Euro betrug. Zudem übernimmt er die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung vor Ort. Die Hilfseinsätze im Ausland dauern in der Regel bis zu neun Monaten. Bei der von dem Kläger für die Jahre 2010 und 2011 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Anzahl der Arbeitsplätze wurden diese Auslandsstellen zunächst mitgezählt. In der Folgezeit machte der Kläger geltend, die Stellen dürften nicht berücksichtigt werden. Dies lehnte der Beklagte ab. Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

OVG muss weitere Feststellungen treffen

Das BVerwG hat jetzt das Urteil des OVG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Soweit der Ausnahmetatbestand eine nicht in erster Linie dem Erwerb dienende Beschäftigung voraussetze, sei eine objektivierte stellenbezogene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob für die Beschäftigung überhaupt eine Gegenleistung erbracht wird, sondern darauf, ob die gewährten Zuwendungen nicht schwerpunktmäßig der Gewinnerzielung dienen würden. Die insoweit in Bezug auf die betroffenen Stellen gebotenen tatsächlichen Feststellungen fehlten. Daher war das Verfahren nach Auffassung des BVerwG an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Solche Feststellungen seien notwendig, weil die Beschäftigung auf diesen Stellen vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt war und damit die weitere Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes erfüllt sei.