Testamentsvollstreckung unterliegende Erbschaft bleibt bei Heranziehung zu jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag außen vor

Zitiervorschlag
Testamentsvollstreckung unterliegende Erbschaft bleibt bei Heranziehung zu jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag außen vor. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191676)
Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 hervor (Az.: 5 C 12.14).
Hilfebedürftige soll sich wegen Erbschaft an jugendhilferechtlichem Beitrag beteiligen
Die Klägerin bezog mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres von April 2010 bis April 2012 in drei Bewilligungsabschnitten Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht. Zu den Kosten dieser Maßnahme wurde sie durch Kostenbeitragsbescheid in Höhe von rund 98.000 Euro herangezogen. Bei der Ermittlung dieses Betrags berücksichtigte die Beklagte eine Erbschaft der Klägerin aus dem Jahr 2006, für die bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres im April 2017 Testamentsvollstreckung angeordnet worden war, als verwertbares Vermögen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid auf (BeckRS 2014, 55095).
Verwertbarkeit nur bei möglicher Verwertung des Vermögens in absehbarer Zeit
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Bei der bis April 2017 der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft der Klägerin handele es sich nicht um "verwertbares Vermögen" im Sinn der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften, stellte das BVerwG klar. Deshalb habe die Erbschaft bei der Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der ihr gewährten Heimerziehung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Begriff der Verwertbarkeit enthalte eine zeitliche Komponente in dem Sinn, dass die Verwertung des Vermögens in angemessener, also absehbarer Zeit möglich sein muss. Dies sei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der Vermögensgegenstände in der Zeit, für die die jugendhilferechtliche Leistung bewilligt wurde, realisiert werden könne.
Wegfall des Verwertungshindernisses kann zu Verwertbarkeit des Vermögens führen
Wenn – wie hier – das Verwertungshindernis nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfällt und konkret feststeht, wann dies der Fall ist, könne ausnahmsweise auch dieses Vermögen verwertbares Vermögen darstellen. Ob der bis dahin verstreichende Zeitraum als angemessen anzusehen sei, sei ausschließlich nach zeitlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Unabhängig davon, ob allein auf die Dauer des Bewilligungszeitraums oder auf das Verhältnis zwischen dieser und dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Eintritt der Verwertbarkeit abgestellt wird, könne hier nicht von einer Verwertbarkeit in angemessener Zeit ausgegangen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 25.06.2015
- 5 C 12.14
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Testamentsvollstreckung unterliegende Erbschaft bleibt bei Heranziehung zu jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag außen vor. beck-aktuell, 26.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191676)



