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BVerwG

Planungsfehler bei Elbtunnel A 20 – Klagen dennoch weitgehend erfolglos

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431) vom 30.12.2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Dennoch waren die Klagen der drei Umweltverbände BUND, NABU und Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein, der Gemeinde Kollmar, des Kreises Steinburg, des Unternehmens Elbfähre Glückstadt-Wischhafen sowie 22 privater Kläger weitgehend erfolglos. Das BVerwG hat auf die Klagen der Naturschutzverbände einen einzelnen Fehler festgestellt, zahlreiche weitere Rügen jedoch zurückgewiesen. Die Klagen der übrigen Kläger hat es abgewiesen (Urteile vom 28.04.2016, Az.: 9 A 7.15 bis 9 A 11.15 und 9 A 14.15).

Planfestgestellter Abschnitt Teil der "Nord-West-Umfahrung Hamburg“

Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur "Nord-West-Umfahrung Hamburg“, die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe bei Glückstadt mittels eines etwa 5,7 Kilometer langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt.

Finanzierbarkeit geregelt

Das BVerwG stellte zunächst klar, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung für das im geltenden Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesene Tunnelprojekt für es verbindlich sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit seien unüberwindliche Schranken nicht erkennbar geworden. Für den Fall, dass eine Privatfinanzierung scheitern sollte, habe der Bund erklärt, dass eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln erfolgt.

Sicherheitskonzept ausreichend

Das zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen abgestimmte Konzept für die Sicherheit des doppelröhrigen Straßentunnels halte der rechtlichen Überprüfung stand. Nach der nicht zu beanstandenden Prognose der Planfeststellungsbehörde gewährleisteten die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen ein ausreichendes Sicherheitsniveau, das demjenigen der freien Strecke entspricht. Wesentliche Elemente dieses Sicherheitskonzepts seien eine permanente Überwachung der Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h, ein Detektionssystem, das Brände schon nach 15 Sekunden erkennt und automatisch der Betriebszentrale meldet, ein hochwirksames Lüftungssystem, das im Brandfall die Rauchausbreitung wesentlich vermindert, sowie 20 Notausgänge in Form von Querverbindungen zwischen den beiden Tunnelröhren. Das BVerwG habe berücksichtigt, dass das Sicherheitskonzept noch in der mündlichen Verhandlung in zweifacher Hinsicht verbessert worden ist: So würden zum einen fünf statt bisher zwei Querschläge zwischen den Tunnelröhren so ausgestaltet, dass sie von den Einsatzfahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden können. Zum anderen habe sich der Beklagte darauf festgelegt, dass auf schleswig-holsteinischer Seite hauptamtliche Wachabteilungen der Feuerwehr für den Tunnel geschaffen werden.

Vorhaben mit Naturschutz vereinbar

Mit den Anforderungen des Naturschutzes sei das Vorhaben vereinbar, so das BVerwG weiter. Die Schutzziele des FFH-Gebietes "Wetternsystem in der Kollmarer Marsch" und des Vogelschutzgebietes "Unterelbe bis Wedel“ würden ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wie Belange des Artenschutzes.

Hinsichtlich Gewässerschutz erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung unterlassen

Ein rechtlicher Fehler sei der Planfeststellungsbehörde aber hinsichtlich des Gewässerschutzes unterlaufen. Der Europäische Gerichtshof habe – allerdings erst nach Erlass des hier umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses – entschieden, dass die Genehmigung eines Vorhabens regelmäßig versagt werden muss, wenn es geeignet ist, nach Maßgabe bestimmter Kriterien den Zustand der fraglichen Wasserkörper zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustandes zu gefährden. Um diesen Anforderungen im Nachhinein zu genügen, habe die Behörde zwar einen wasserrechtlichen Fachbeitrag nachträglich erstellen lassen. Da dieser in Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über die bisherigen Untersuchungen hinausgegangen sei und überdies zu einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses geführt habe, hätte aber eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, was unterblieben sei.

Fehler heilbar – Planfeststellung im Übrigen bestandskräftig

Der festgestellte Fehler wirke sich nur auf die Klagen der drei Umweltverbände aus, betont das BVerwG. Im Verhältnis zu den anderen Klägern lägen keine durchgreifenden Fehler vor. Das BVerwG habe daher auf die Umweltverbandsklagen hin den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die beklagte Behörde könne den Fehler heilen, indem sie ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt. Soweit das BVerwG keine Fehler festgestellt habe, sei der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und damit weiterem Streit entzogen.