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BVerwG

Heilfürsorge muss bei erektiler Dysfunktion eines Polizeibeamten nicht leisten

Vergessene Anrechte

Die freie Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen ist kraft Landesgesetzes wirksam auf Aufwendungen begrenzt, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2016 klargestellt. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit dem Medikament "Cialis" entstanden sind. Das Gericht lehnte dies ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz  (Az.: 5 C 32.15).

VG: Auch Behandlung eines krankhaften Leidens umfasst

Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar heilfürsorgeberechtigt ist, erwarb nach ärztlicher Verordnung das Arzneimittel "Cialis" und wandte hierfür 323,89 Euro auf. Nach der Ablehnungsentscheidung des Beklagten und erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger diesen Betrag zunächst zugesprochen. Zwar beziehe sich die Heilfürsorge nach dem Gesetz auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Dies bedeute jedoch keine Einschränkung im Leistungsumfang, sofern es – wie hier – um die Behandlung eines krankhaften Leidens gehe, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BVerwG: "Cialis" dient nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit

Das BVerwG hat jetzt die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch auf Heilfürsorge sei nach dem gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt. Diese Voraussetzung sei nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG, die für den Senat bindend seien, bei dem Medikament "Cialis" nicht erfüllt, so dass dessen Verwendung nicht von der Heilfürsorge erfasst sei.

Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt

Dies stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere sei die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Diese verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Sie verpflichte den Dienstherrn, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Zu einer solchen Belastung führe die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge jedoch nicht, urteilte das BVerwG.

Richter verweisen auf subsidiäres Beihilferecht

Zum einen betreffe diese nur den insgesamt sehr begrenzten Teil der Krankheitsaufwendungen, der für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht von Bedeutung ist. Zum anderen könne nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht in diesen Fällen auf das subsidiäre Beihilferecht zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob sich daraus im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch ergeben könne, sei der Kläger angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen könne, liege nicht vor.