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BVerwG

Keine Förderung als berufsbildende "Erstausbildung“ nach dreijähriger Ausbildung

Schüler entlasten Jugendrichter

Hat ein Auszubildender eine dreijährige berufsbildende Ausbildung absolviert, kann eine sich daran anschließende Ausbildung auch dann nicht als Erstausbildung gefördert werden, wenn für die vorangegangene Ausbildung ganz oder teilweise die subjektiven Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 28.05.2015 entschieden (Az.: 5 C 4.14).

Sachverhalt

Der 1983 geborene Kläger leistete nach seinem Realschulabschluss an einer Berufsbildenden Schule ein Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Holztechnik ab. Im August 2001 begann er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. Nach der Gesellenprüfung war er vier Jahre lang in seinem Beruf tätig. Ab August 2007 besuchte der Kläger eine Fachschule für Holztechnik und Gestaltung, an der er zunächst eine zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker machte, die er im Juni 2009 erfolgreich abschloss. Von August 2009 bis Juni 2010 absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter. Den Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte die Beklagte ab. Die Klage des Klägers war in der ersten Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung zu gewähren.

BVerwG: Jede berufsbildende Ausbildung in Dreijahreszeitraum einzubeziehen

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verleihe zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung. Voraussetzung sei aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat. Bei diesem Zeitraum seien alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen an einer im Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgeführten Ausbildungsstätte zu berücksichtigen, die die im Gesetz genannten abstrakten Voraussetzungen erfüllen. Es komme nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen.

Grundanspruch des Klägers vorliegend verbraucht

Das ergebe sich auch aus dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Dieses solle sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und habe deshalb kein Förderungsanspruch bestanden, sei der Gesetzeszweck erfüllt. Auch dies gebiete es, jede an einer Ausbildungsstätte absolvierte Ausbildung in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen. Deshalb sei hier das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr anzurechnen mit der Folge, dass der Grundanspruch bei Beginn der hier im Streit stehenden Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter verbraucht war.

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