Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten

Zitiervorschlag
Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten. beck-aktuell, 02.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170931)
Ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, ist auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 01.09.2016 entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt (Az.: 4 C 4.15).
Befreiungsantrag abgelehnt
Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker zu nutzen, weil es sich um einen Moorstandort handele. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der ein entsprechendes Verbot normiere. Den vom Kläger gestellten Befreiungsantrag lehnte der Beklagte ab und belegte den Kläger zudem mit weiteren, die Nutzung seines Grundstücks einschränkenden Anordnungen. Nach Auffassung des OVG enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dagegen keinen Verbotstatbestand; einer Befreiung bedürfe es nicht. Damit seien auch die maßgeblich auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gestützten Anordnungen hinfällig; diese seien zumindest ermessensfehlerhaft.
BVerwG: Ermessen nicht oder allenfalls defizitär ausgeübt
Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Auch nach Auffassung des BVerwG enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zwar Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft, aber keine Gebote oder Verbote im Sinn der Befreiungsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Das ergebe sich vor allem aus der inneren Systematik des Gesetzes und hier insbesondere aus den Eingriffsregelungen in §§ 14 ff. BNatSchG. Zutreffend habe das OVG daher auch die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen aufgehoben, weil der Beklagte das ihm nach § 3 Abs. 2 BNatSchG eröffnete (pflichtgemäße) Ermessen nicht oder allenfalls defizitär ausgeübt habe.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 01.09.2016
- 4 C 4.15
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Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten. beck-aktuell, 02.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170931)



