Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Zitiervorschlag
Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188546)
Gemeinden dürfen auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer erheben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2015 entschieden und eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es handele sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (Az.: 9 BN 2.15).
Reiterverein wehrt sich gegen Pferdesteuer Bad Sooden-Allendorfs
Die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf bestimmt, dass für das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer von 200 Euro pro Pferd zu erhoben wird. Der VGH Kassel hatte die Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum BVerwG hatte es nicht zugelassen. Dagegen legten die Kläger, ein Reiterverein und mehrere Einzelkläger, Beschwerde ein.
BVerwG: Pferdesteuer zulässige örtliche Aufwandsteuer
Das BVerwG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, habe es keines Revisionsverfahrens bedurft. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben stehe fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern stehe nach Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer solle die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich sei eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.
Besteuerung auf Halten und Benutzen von Pferden "zur Freizeitgestaltung" beschränkt
Das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand, so das BVerfG. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, beschränke die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden "zur Freizeitgestaltung" und nehme Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es laut BVerwG nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Beschluss vom 18.08.2015
- 9 BN 2.15
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Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben. beck-aktuell, 02.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188546)



