Externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden

Zitiervorschlag
Externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. beck-aktuell, 27.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175591)
Der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dient, darf außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind (Az.: 3 C 8.15).
Zulässiger Nutzungsumfang externer Räume streitig
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Neben den üblichen Aufgaben einer Apotheke versorgt er auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke für die Wahrnehmung der Heimversorgung zu klein geworden sind, möchte er diese Tätigkeit künftig aus externen Räumen vornehmen. Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind die Betriebsräume einer Apotheke so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit). Hiervon sieht § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO eine Ausnahme für "Lagerräume" vor, die zur Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dienen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landkreis ist streitig, ob der Kläger die von ihm angemieteten externen Räume außer für die Lagerung von Arzneimitteln sowie typischerweise mit der Lagerhaltung verbundenen Tätigkeiten auch für sonstige heimversorgende Tätigkeiten nutzen darf und ob er für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer erweiterten Betriebserlaubnis bedarf. Seine Feststellungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
OVG: Erweiterung der Betriebserlaubnis erforderlich
Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass ihm in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht). Die Ausnahmeregelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimversorgenden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten. Das OVG hat weiter festgestellt, dass der Kläger für die Nutzung der externen Räumlichkeiten einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf.
Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt
Das BVerwG hat die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 2d ApBetrO müsse eine Apotheke (auch) über ausreichenden Lagerraum verfügen. Dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung lasse sich entnehmen, dass die Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf Lagertätigkeiten beschränkt sei, sondern dort auch sonstige zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürften. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten, die notwendigerweise anderen in § 4 ApBetrO genannten Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind, insbesondere weil ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung eine entsprechende Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten voraussetze. Für den Begriff des Lagerraums im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO gelte nichts Abweichendes, da der Apothekenbetriebsordnung ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liege. Auch die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck der Ausnahmeregelung sprächen gegen eine Beschränkung auf bloße Lagertätigkeiten.
Wegen Raumgebundenheit der Erlaubnis erweiterte Betriebserlaubnis erforderlich
Gründe der Arzneimittelsicherheit stünden diesem Normverständnis nicht entgegen. Der Apotheker unterliege bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssten die externen Räumlichkeiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen. Ausgehend davon habe das OVG zutreffend festgestellt, dass die oben genannten Tätigkeiten in externen Lagerräumen zulässig sind; denn es handele sich nicht um Tätigkeiten, die zwingend anderen Betriebsräumen vorbehalten sind. Zu Recht habe es auch eine erweiterte Betriebserlaubnis für erforderlich gehalten. Nach § 1 Abs. 2 ApoG sei der Betrieb einer Apotheke erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis gelte nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (Abs. 3). Wegen der sich daraus ergebenden Raumgebundenheit der Erlaubnis bedürften externe Apothekenbetriebsräume der Aufnahme in die Betriebserlaubnis.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 25.05.2016
- 3 C 8.15
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Externer Lagerraum einer heimversorgenden Apotheke darf auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. beck-aktuell, 27.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175591)



