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BVerwG bestätigt Verbot des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen"

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Verbot des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen ("Chapter") ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.01.2016 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllt (Az.: 1 A 3.15).

Strafrechtswidrige Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 28.05.2013 wurde der Regionalverband einschließlich der ihm als Teilorganisationen angehörenden Chapter Dresden, Chemnitz, Plauen und Nomads Eastside sowie einer Supporterorganisation ("Härte Plauen") aufgelöst und verboten. Das Vereinsverbot wurde damit begründet, dass der Hauptzweck des Regionalverbands und seiner Teilorganisationen nicht in der kameradschaftlichen Pflege des Motorsports, sondern in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung und in der strafrechtswidrigen Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen in seinem Einflussgebiet liege. Hiergegen haben die verbotenen Organisationen vor dem BVerwG Klage erhoben, das bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Inneren erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Verein im Sinn des Vereinsgesetzes

Das BVerwG hat die Klagen jetzt abgewiesen. Das Bundesministerium des Inneren sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerhalb des "Gremium MC Germany" als "Region Sachsen" bezeichneten Regionalverband nach den Vorgaben der Satzung des "Gremium MC Germany" und ihrer Umsetzung in der Region Sachsen um einen Verein im Sinn des Vereinsgesetzes handelt. Dem stehe nicht entgegen, dass in der Region entgegen der Satzung nur sporadisch Präsidententreffen stattgefunden haben und kein Regionalsprecher gewählt worden ist. Denn die Mitglieder der der Region angehörenden Chapter hätten sich faktisch der Autorität des Präsidenten des Führungschapters Dresden unterworfen, der die Sprecherfunktion für den Regionalverband ausgeübt habe.

Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit bejaht

Der Regionalverband erfülle auch den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit, da seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen würden. Dies ergibt sich nach Auffassung des BVerwG insbesondere aus dem Verhalten des ihn beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern der Kläger gemeinsam versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in der Nacht vom 30. auf den 31.12.2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden "Hells Angels MC" auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei diese Tat dem Regionalverband zuzurechnen und präge seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert habe. Er habe es im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes beziehungsweise einer Auszeichnung ("No Mercy-Patch") belohnt wurden.

Auch Supporterorganisation betroffen

In einem weiteren Verfahren hat das BVerwG mit Urteil vom 13.01.2016 (Az.: 1 A 2.15 ) klargestellt, dass sich das Verbot hier zu Recht auch auf die Supporterorganisation "Härte Plauen" erstreckt.