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BVerwG

Echinger Rechtsverordnung zu verkaufsoffenen Marktsonntagen unwirksam

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Rechtsverordnung der bayerischen Gemeinde Eching zur Freigabe der Ladenöffnung für an das Marktgeschehen angrenzende Verkaufsstellen im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr am zweiten Sonntag nach Ostern im Kalenderjahr 2013 aus Anlass zweier in der Gemeinde stattfindender Jahrmärkte war rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt und die Revision der Gemeinde zurückgewiesen (Urteil vom 11.11.2015, Az.: 8 CN 2.14).

BVerwG bestätigt Antragsbefugnis der Gewerkschaft zur Normenkontrollklage

Zunächst stellte das BVerwG klar, dass Gewerkschaften die Normenkontrollklage gegen eine Rechtsverordnung erheben können, die den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz nach ihrer Auffassung verkürzt. Das gelte auch, wenn die Rechtsverordnung die Ladenöffnung für nur einen Sonntagnachmittag in einer einzelnen Gemeinde freigibt. Sonst wäre kein effektiver Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe als Rahmenbedingung auch für eine gewerkschaftliche Betätigung zu gewährleisten, da alle bayerischen Gemeinden eine Ladenöffnung an bis zu vier Marktsonntagen im Jahr freigeben dürfen.

Marktveranstaltung muss Charakter des Öffnungstages prägen

Die angegriffene Rechtsverordnung war laut BVerwG auch rechtswidrig, weil sie gegen § 14 LadSchlG (Gesetz über den Ladenschluss) verstößt. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift sei eine Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages präge. Dazu müsse der Markt für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem müsse die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben. Hier fehlte laut Gericht schon eine vertretbare entsprechende Prognose der Gemeinde. Unabhängig davon sei die Rechtsverordnung hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt.