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BVerwG bestätigt Teilerlass des BAFöG-Darlehens auch bei nicht ausdrücklich geregelten Mindestausbildungszeiten

Schutz des Anwaltsberufs

Studierende, die bis zum 31.12.2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 in mehreren Verfahren entschieden (Az.: 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15 und 5 C 52.15).

Auch OVG nahm Anspruch auf Teilerlass an

Die Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.

Ende der Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit maßgeblich

Das BVerwG hat die Revisionen der Beklagten jetzt zurückgewiesen. Beende der Auszubildende bis zum 31.12.2012 die Ausbildung und sei für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setze die Gewährung des sogenannten "großen Teilerlasses" in Höhe von 2.560 Euro nach dem Gesetz unter anderem voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde, betonte das Gericht. Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann.

BVerwG bestätigt Vorliegen der erforderlichen Kriterien

Für die von den Klägern absolvierten Ausbildungen waren nach dem BVerwG solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das OVG habe die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, Studium und Prüfung seien in der Weise geregelt, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies stehe der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Wie das BVerwG betonte, bedürfe es insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist. Des Weiteren liege eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule – wie in den vorliegenden Fällen – bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch stehe der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können.

Zeiten durch Rechtsvorschriften festgelegt

Die Mindestausbildungszeiten seien hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt gewesen. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen sei nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reiche aus, dass diese – wie in einigen der Verfahren – von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt wurden oder – wie in den übrigen Verfahren – von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit müsse auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.

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