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BVerwG

Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers

Klageindustrie

Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.09.2016 entschieden. Bei einer nachträglichen Adoption habe noch keine familiäre Verbindung zum Spätaussiedler bestanden, so dass für den Spätaussiedler kein - die nachträgliche Einbeziehung rechtfertigender - Konflikt bei seiner Entscheidung auszusiedeln entstehen konnte (Az.: 1 C 17.15).

Nachträgliche Einbeziehung adoptierten Enkels in Aufnahmebescheid verweigert

Der Kläger begehrte die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im Mai 2012 beantragte er unter anderem die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Klägers erfolgt sei. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

BVerwG: Einzubeziehende Person muss im Aussiedlungszeitpunkt bereits geboren und Abkömmling des Spätaussiedlers sein

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BVerwG kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling" sei. Dies setze voraus dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Zwar sei der Enkelsohn des Klägers im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers im Jahre 1997 bereits geboren gewesen. Er sei aber erst 2011 von dem Sohn des Klägers adoptiert worden und habe damit vertriebenenrechtlich die Abkömmlingseigenschaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen können.

Nachträgliche Einbeziehung rechtfertigender Konflikt des Spätaussiedlers nicht gegeben

Laut BVerwG wollte der Gesetzgeber mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen nur solche dauerhaften Familientrennungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden seien. Die Vorschrift solle helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, entweder allein auszusiedeln und dadurch die Familie zu zerstören oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festzuhalten, im Sinne der Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung - wie im vorliegenden Fall - noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt gewesen sei, habe ein solcher Konflikt nicht entstehen können. Es fehle dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.

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